Widerrufsrecht bei Krediten Bundesgerichtshof entscheidet über Widerruf von Kreditverträgen

Bank und Kunden streiten vor dem Bundesgerichtshof über den Widerruf eines Darlehensvertrags. Der BGH hat nun entschieden. Dennoch: Das viel beschworene Ende des "ewigen Widerrufsrechts" ist noch nicht in Sicht. Die wichtigsten Fragen und Antworten zum Widerrufsrecht bei Kreditverträgen.

In Ausnahmefällen gilt für Kreditverträge das sogenannte "ewige Widerrufsrecht". - © Gina Sanders/Fotolia.com

Die beiden Darlehensverträge um die es in den aktuellen Fällen geht, wurden schon vor vielen Jahren geschlossen. In dem einen Fall war es 2008, in dem anderen 2001. In letzterem ist das Darlehen sogar schon seit Jahren vollständig zurückgezahlt, als der Kunde auf die Idee mit dem Widerruf kommt. Ist ein Widerruf von Kreditverträgen ewig möglich oder wann ist es zu spät? Und geht der Verbraucherschutz hier etwas zu weit? Fragen, die nun der Bundesgerichtshof klären muss.

Was ist überhaupt ein Widerrufsrecht?

Es gibt Situationen, in denen Verbraucher besonders geschützt werden müssen - etwa wenn übereilte Entscheidungen drohen oder sich das Gegenüber im komplizierten Paragrafendschungel sehr viel besser auskennt. Ein Widerrufsrecht gewährt diesen Schutz. Der Verbraucher kann sich den Vertragsschluss mit einem Unternehmen dann noch einmal in Ruhe überlegen und kommt - wenn er denn will - wieder aus der Sache raus, ohne dafür einen Grund zu brauchen. Diese Möglichkeit gibt es etwa unter bestimmten Voraussetzungen beim Abschluss von Darlehensverträgen - und zwar zwei Wochen lang.

Besonderheit: Das ewige Widerrufsrecht.

Hat die Bank bei der Belehrung über das Widerrufsrecht einen Fehler gemacht, dann gilt das Widerrufsrecht sogar "ewig".

Gibt es ein Gesetz, das Schluss macht mit diesem ewigen Widerrufsrecht?

Ja, dieses Gesetzt gibt es. Allerdings ist das ziemlich kompliziert. Denn: Für verschiedene Zeiträume gibt es unterschiedliche Regelungen. Darlehensverträge, die zwischen Herbst 2002 und dem 10. Juni 2010 abgeschlossen wurden, können nach dem 21. Juni 2016 nicht mehr widerrufen werden. Der Grund: Während dieser Zeit galt eine Regelung für Widerrufsbelehrungen, über die in der Praxis viel gestritten wurde.

Eine Gesetzesänderung hat diese Probleme dem Bundesjustizministerium zufolge geklärt, so dass es nur in Einzelfällen zum Streitfall kommen sollte - für diese Altfälle bleibt das "ewige Widerrufsrecht" bestehen. Für alle Neuverträge ab dem 21. März 2016 ist die Frist für einen Widerruf auf ein Jahr und 14 Tage begrenzt worden. Aber: All das gilt allerdings nur für Immobilienkredite.

Wie sieht es bei den beiden aktuellen Streitfällen aus?

Zurück zu den beiden Fällen vor dem Bundesgerichtshof (BGH): Die Frage ist, ist es in Ordnung, was die Verbraucher da machen?

Der BGH entschied: Pauschal, lässt sich das nicht beantworten. Die Frage, ob das Vorgehen der Verbraucher in Ordnung ist, lasse sich nur im Einzelfall beantworten.

Was gilt nun also beim ewigen Widerrufsrecht?

Grundsätzlich gilt: Es kann durchaus Konstellationen geben, die nicht mehr in Ordnung sind und dazu führen, dass Verbraucher ihr Widerrufsrecht verlieren. Dabei darf Kunden allerdings nicht zur Last gelegt werden, dass sie sich von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen - auch wenn der Zweck des Widerrufsrechts eigentlich ein anderer ist, nämlich der Schutz des Verbrauchers vor einer übereilten Entscheidung (Az.: XI ZR 564/15 und XI ZR 501/15).

Alexander Krolzik von der Verbraucherzentrale Hamburg sieht das ähnlich. Die Kreditinstitute verdienen gutes Geld mit Vorfälligkeitsentschädigungen, die Kunden zahlen müssen, wenn sie ein Darlehen früher als vereinbart zurückzahlen möchten. Das "ewige Widerrufsrecht" sei ein Ausgleich dazu. Es gebe den Verbrauchern die Möglichkeit, davon zu profitieren, dass die Zinsen heute niedriger sind als vor ein paar Jahren. Im Idealfall können sie nämlich mit einem neuen Kreditvertrag zu günstigeren Konditionen die Abwicklung des alten Vertrags finanzieren.

Waren solche Fragen zum ewigen Widerrufsrecht schon früher beim BGH?

Ja waren sie. Vor gut einem Jahr. Die Bank hatte die Revision damals aber zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Klärung wurde dadurch vermieden. Warum die Banken ein Urteil dieses Mal nicht gescheut haben, darüber kann man nur spekulieren. Verbraucherschützer Krolzik vermutet, dass das neue Gesetz die Kreditinstitute gelassener gemacht hat. Ein höchstrichterliches Urteil zu ihren Lasten trifft sie nicht mehr ganz so hart - neue Widerrufe aus den Jahren 2002 bis 2010 drohen ja nicht mehr. dpa/dhz