Die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums gibt Auskunft darüber, wie hoch der Rohgewinn eines Handwerksbetriebs im Verhältnis zum Umsatz normalerweise ausfallen sollte. Die Übersicht sollten sich Betriebe anschauen, bei denen bald eine Betriebsprüfung ansteht.
Findet bei Ihnen derzeit oder demnächst eine Betriebsprüfung statt, sollten Sie einen Blick in die Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums werfen. Das ist eine Übersicht, wie hoch der Rohgewinn eines Handwerksbetriebs im Verhältnis zum Umsatz normalerweise ausfallen sollte. Weicht Ihr Rohgewinn deutlich vom Üblichen ab, drohen Zuschätzungen zum Umsatz und Gewinn.
Aktuell hat das Bundesfinanzministerium die Richtsatzsammlung für das Jahr 2015 veröffentlicht. Auch wenn derzeit keine Prüfung ansteht, sollte Sie einen Blick in diese Richtsatzsammlung werfen und überprüfen, ob Sie mit Ihrem Gewinn aus dem Rahmen fallen. Hintergrund: Weichen Ihre steuerlichen Kennzahlen vom Üblichen ab, können Sie schon heute schriftlich festhalten, woher die Gründe für die Abweichungen kommen (Niedrigpreise wegen Konkurrenz, etc.). Sollte Jahre später für dieses Jahr eine Betriebsprüfung des Finanzamts angeordnet werden, kommen Sie mit diesen schriftlichen Ausführungen nicht in Erklärungsnot.
So arbeiten Sie mit der Richtsatzsammlung
Normalerweise bietet es sich an, dass der Steuerberater bei Erstellung der Gewinnermittlung einen Blick in die Richtsatzsammlung des jeweiligen Jahres wirft und zusammen mit Ihnen die Gründe für die Abweichungen diskutiert und festhält. Zu den Richtsatzsätzen des Bundesfinanzministeriums sollte Sie Folgendes wissen:
- Die Richtsätze stellen auf die Verhältnisse von Einzelunternehmen ab, die ihren Gewinn mittels Bilanzierung ermitteln.
- Die Richtsätze können aber auch für Kapital- und Personengesellschaften angewandt werden, wobei jedoch die speziellen steuerlichen Regelungen des Körperschaftsteuerrechts zu beachten und gegebenenfalls zu neutralisieren sind.
- Das Finanzamt verwendet die Richtsätze auch, wenn ein Handwerksbetrieb seinen Gewinn nach der einfachen Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Um einen Vergleichsmaßstab mit bilanzierenden Betrieben herzustellen, sind Anpassungsrechnungen vorzunehmen, wenn es spezielle Regelungen gibt, die nur für Einnahmen-Überschussrechner gelten. dhz
Steuertipp
Werfen Sie also unbedingt einen Blick in die Richtsatzsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums. Bei Abweichungen sollten Sie sich Gedanken machen, woher diese stammen. Halten Sie die Gründe schriftlich fest (längere Krankheit, Kampfpreise drücken Marge, etc.).
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.
