Der Bundesfinanzhof hat überraschend seine langjährige Rechtsprechung bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils zur Nutzung eines Dienstwagens durch einen Arbeitnehmer (auch GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer) geändert. Hier das Wichtigste zusammengefasst.

Vermutung der Privatnutzung ohne Fahrtenbuch
Führt ein Arbeitnehmer für seinen Dienstwagen kein Fahrtenbuch, wird stets ein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung des Dienstwagens vermutet. Diese Vermutung kann nach den aktuellen Urteilen nicht mehr wegdiskutiert werden. Das bedeutet also eine deutliche steuerliche Verschlechterung, gerade für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer.
Privatnutzungsverbot ist nicht zwingend zu überwachen
Spricht der Arbeitgeber schriftlich ein Privatnutzungsverbot aus und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Arbeitnehmer nicht daran gehalten hat, darf das Finanzamt nicht trotzdem automatisch eine Privatnutzung unterstellen. Das ist wiederum eine Besserstellung im Vergleich zur bisher geforderten Überwachung des Privatnutzungsverbots.
Privatnutzung trotz Verbot
Nutzt ein GmbH-Gesellschafter- Geschäftsführer den Dienstwagen privat, obwohl ihm die GmbH das schriftlich verboten hat, wird keine Lohnsteuer fällig. Vielmehr liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor mit der Folge, dass der Privatnutzungsbetrag dem Gewinn der GmbH hinzugerechnet wird und beim Gesellschafter Kapitalerträge in dieser Höhe zu versteuern sind.
Fazit: Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Arbeitnehmer und GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer, die ihren Dienstwagen tatsächlich nicht oder nur sehr wenig privat nutzen, ein Fahrtenbuch führen. Das ist allemal steuerlich günstiger als die Besteuerung einer vermuteten Privatnutzung nach der 1-Prozent-Regelung. bek
(BFH v. 21.3.2013, Az.: VI R 31/10, VI R 46/11 und VI R 42/12 und Urteil v. 18.4.2013, Az.: VI R 23/12)