Bruttolistenpreis

Bei Privatnutzung eines Firmenwagens durch Arbeitnehmer oder Unternehmer muss ein Privatnutzungsanteil ermittelt und versteuert werden. Ohne Fahrtenbuch wird dieser Privatanteil anhand der 1-Prozent-Regelung ermittelt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Der Privatnutzungsanteil beträgt monatlich "1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung". Dabei ist zu beachten: Es ist der Listenpreis plus Umsatzsteuer heranzuziehen, selbst wenn ein Handwerker zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Selbst wenn ein fünf Jahre alter Pkw für 5.000 Euro gekauft wird, der im Zeitpunkt der Erstzulassung einen Bruttolistenpreis von 15.000 Euro hatte, beträgt der zu versteuernde Privatanteil monatlich 150 Euro (15.000 Euro x 1 Prozent). Übliche Rabatte der Autohändler dürfen den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht mindern. Erwerben Sie im Ausland ein Re-Importfahrzeug für 20.000 Euro, das bei Erstzulassung in Deutschland einen Bruttolistenpreis von 35.000 Euro gehabt hätte, müssen bei der 1-Prozent-Regelung  die 35.000 Euro herangezogen werden, weil das der "inländische" Bruttolistenpreis ist. Der Bundesfinanzhof stufte die 1-Prozent-Regelung als verfassungsrechtlich unbedenklich ein. Wer sich darüber ärgert, dass das Finanzamt den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung heranzieht, kann ja ein Fahrtenbuch führen.