Die Beitragszahlungen zur Basis-Krankenversicherung (also ohne Beiträge für Wahltarife) werden steuerlich in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen. Doch bei Erhalt des Steuerbescheids sollten Steuerzahler ganz genau hinschauen.
Beim Erhalt des Steuerbescheids sollten Steuerzahler genau auf die Beitragszahlungen der Basis-Krankenkasse achten. Denn die Finanzämter kürzen den Sonderausgabenabzug einfach um Bonuszahlungen der Krankenkasse. Das ist nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs aber nicht richtig.
Viele Krankenkassen belohnen ihre Mitglieder mit einer Bonuszahlung, wenn Sie sich gesundheitsbewusst verhalten oder bestimmte kostenfreie Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen. In einem Urteilsfall betrug dieser Bonus 150 Euro. Der Kläger machte Sonderausgaben für seine Krankenversicherungsbeiträge geltend und das Finanzamt kürzte den Sonderausgabenabzug um die Bonuszahlung von 150 Euro.
Bundesfinanzhof verneint Kürzung des Sonderausgabenabzugs
Doch der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass Bonuszahlungen einer Krankenkasse wegen gesundheitsbewusstem Verhalten keine Beitragsrückerstattung darstellt und dass der Sonderausgabenabzug deshalb nicht um die Bonuszahlung gemindert werden darf (BFH, Urteil v. 1.6.2016, Az. X R 17/15; veröffentlicht am 14.9.2016). Das gilt selbst dann, wenn die Krankenkassen selbst von einer Beitragsrückerstattung ausgegangen sind und das dem Finanzamt im Meldeverfahren auch so mitgeteilt haben.
Steuertipp:
Steuerzahler sollten die Steuerbescheide der Jahre, in denen sie von ihrer Krankenkasse Bonuszahlungen erhalten haben, besonders genau überprüfen. Sollte der Sachbearbeiter die Bonuszahlung von den Beitragszahlungen abgezogen haben, helfen nur ein Einspruch und der dezente Hinweis auf das aktuelle, steuerzahlerfreundliche Urteil des Bundesfinanzhofs. dhz
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