Steuertipp Böses Erwachen bei zu großer Gier nach Steuerersparnis

Dem Finanzamt ein Schnippchen schlagen und mit cleveren Steuerstrategien eine hübsche Steuerersparnis herauszuholen, gilt für viele Steuerzahler als selbstverständlich. Doch nicht immer geht die Rechnung am Schluss auf, wie der Fall eines Einzelunternehmers zeigt. Er hat die Garage in seinem Eigenheim über Jahrzehnte gewinnmindernd abgeschrieben, weil er darin seinen betrieblichen Pkw parkte. Die Quittung dafür bekam er vom Finanzamt Jahrzehnte später.

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In dem Urteilsfall aktivierte ein Einzelunternehmer den hälftigen Kaufpreis (Eigenheim + Garage gehören dem Einzelunternehmer und seiner Frau zu jeweils 50%) für die Garage seines Eigenheims in der Bilanz seines Betriebs, weil er die Garage für seinen betrieblichen Pkw nutzte. Den Kaufpreis setzte er steuerlich als Betriebsausgaben im Rahmen der Abschreibung ab. Er minderte also den Gewinn seines Einzelunternehmens um diese Abschreibungsbeträge. Die Aktivierung der Garage in der Bilanz wurde 1979 (!) vorgenommen.

Übertragung des Einzelunternehmens kann teuer werden

Im Jahr 2009 übertrug der Einzelunternehmer seinen Betrieb auf seine Ehefrau. Das Finanzamt sah darin eine Entnahme der bis zu diesem Zeitpunkt in der Bilanz aktivierten Garage. Der Buchwert betrug zwar nur noch ein paar Euro. Doch aufgrund der immensen Wertsteigerung für Immobilien musste der Unternehmer für diese Entnahme richtig viel Steuern zahlen (FG München, Az. 6 K 3817/13).

Der betroffene Einzelunternehmer wollte die Entnahme noch damit verhindern, im dem er argumentierte, dass es sich bei der Garage doch um gar kein Betriebsvermögen handelt. Doch das Finanzamt und das Finanzgericht hielten dagegen, dass es sich bei der in der Bilanz aktivierten Garage um so genanntes „gewillkürtes“ Betriebsvermögen handelt. Das ist Betriebsvermögen, das zu mehr als 10 Prozent bis maximal 50 Prozent betrieblich genutzt und freiwillig durch Bilanzierung als Betriebsvermögen behandelt (sprich abgeschrieben) wird.

Steuertipp

Diese Thematik kann Unternehmer auch bei der Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung treffen. Nicht nur Garagen hat das Finanzamt hier im Fokus, sondern auch aktivierte und abgeschriebene Arbeitszimmer. Ob in diesen Fällen tatsächlich eine Entnahme mit hohen Steuernachforderungen angenommen werden kann, klärt nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. X R 1/16). Bis zu einer Entscheidung sollten betroffene Unternehmer gegen nachteilige Steuerbescheide Einspruch einlegen.

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