Im Zivilrecht unterscheidet man zwischen dem biologischen Vater und dem rechtlichen Vater. Diese Unterscheidung trifft mitunter auch die Finanzämter, wenn es um die Höhe der Freibeträge zur Erbschaft- und Schenkungsteuer geht, sollte der biologische Vater (der nicht geleichzeitig der rechtliche Vater ist) seinem Kind etwas vererben oder schenken. Für die beschenkten Kinder gibt es ein erstes positives Finanzgerichtsurteil, dass nun aber noch vom Bundesfinanzhof bestätigt werden muss.
Der biologische Vater eines Kindes ist der leibliche Vater, der das Kind gezeugt hat. Der rechtliche Vater ist der Vater, der nach dem Zivilrecht als Vater behandelt wird. Zum rechtlichen Vater wird man, in dem man die Vaterschaft anerkennt oder wenn die Ehefrau während der Ehe ein Kind bekommt.
Hoher Freibetrag auch bei Erbschaft/Schenkung durch biologischen Vater?
In der Praxis stellte sich nun die Frage, ob dem Kind auch bei einer Erbschaft bzw. Schenkung durch den biologischen Vater, der nicht zugleich der rechtliche Vater ist, ein Freibetrag von 400.000 Euro nach Steuerklasse I zusteht? Die positive Antwort kam von den Richtern des Finanzgerichts Hessen, Urteil v. 15.12.2016, Az. 1 K 1507/16).
Zumindest ab 2013 wurden dem biologischen Vater durch Einfügung des § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuches eigene Rechte zugesprochen. Und genau diese Rechte zusammen mit der unstreitig verwandtschaftlichen Beziehung zu seinem Kind rechtfertigen den hohen Freibetrag nach Steuerklasse I bei einer Schenkung bzw. einer Erbschaft.
Steuertipp: Wie so oft, geht diese Streitfrage in die zweite Runde. Nun müssen die Münchner Richter des Bundesfinanzhofs sich mit dieser Streitfrage beschäftigen und ein Machtwort sprechen. Kinder, die von ihrem biologischen Vater, der nicht gleichzeitig der rechtliche Vater war, eine Schenkung bzw. eine Erbschaft erhielten und vom Finanzamt den Freibetrag von 400.000 Euro nicht bekommen haben., müssen sich mit einem Einspruch gegen den Erbschaft- bzw. Schenkungssteuerbescheid wehren. Ratsam ist zudem mit Hinweis auf den Musterprozess beim Bundesfinanzhof (BFH, Az. II R 5/17) auch ein Antrag auf Ruhen des Einspruchsverfahrens. dhz
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