Hat das Finanzamt einen Selbstständigen dazu aufgefordert, ab dem 1. Januar 2022 von der Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) zur Bilanzierung zu wechseln, hat das mehrere steuerliche Auswirkungen. So muss neben der erstmaligen Bilanzierung auch ein Übergangsgewinn oder ein Übergangsverlust steuerlich berücksichtigt werden.

Die Bilanzierungspflicht tritt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften immer dann ein, wenn der Umsatz des Handwerksbetriebs über 600.000 Euro geklettert ist oder wenn mehr als 60.000 Euro Gewinn erwirtschaftet wurden. Soll die Bilanzierungspflicht ab dem 1. Januar 2022 gelten, muss das Finanzamt noch im Jahr 2021 schriftlich zum Wechsel der Gewinnermittlungsmethode aufgefordert haben.
Mit der Bilanzierungspflicht wird es für selbstständige Handwerker deutlich komplizierter, ihren Gewinn zu ermitteln. Ein guter Grund, sich schnellstens einen Steuerberater zu suchen. Sollte der Steuerberater zum Wechsel auf eine bestimmte Buchhaltungssoftware raten, ist jetzt der beste Zeitpunkt. Das Steuerjahr 2022 ist noch jung, die Nachbuchungen entsprechend überschaubar.
Praxis-Tipp: Die erste steuerliche Schwierigkeit, die beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung gerne übersehen wird, ist die Aufstellung einer Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2022. Hier ergibt es Sinn, dies dem (neuen) Steuerberater in die Hand zu geben.
Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust ermitteln
Durch die unterschiedlichen Steuerspielregeln bei der Gewinnermittlung nach der Einnahmen-Überschussrechnung und der Bilanzierung (auch als doppelte Buchführung bezeichnet) ist es zwingend notwendig, einen Übergangsgewinn bzw. einen Übergangsverlust zu ermitteln. Kommt es zu einem Gewinn, ist dieser im ersten Jahr der Bilanzierung – also 2022 – zu versteuern. Ein Übergangsverlust darf 2022 mit dem laufenden Gewinn steuersparend verrechnet werden.
Beispiel: Sie haben im Jahr 2021 Bauleistungen erbracht und einem Kunden dafür noch im selben Jahr eine Rechnung in Höhe von 10.000 Euro ausgehändigt. Bis Ende 2021 haben Sie den Gewinn nach der Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt.
Folge: Im Jahr 2021 mussten Sie die 10.000 Euro noch nicht versteuern, weil Ihnen diese noch nicht zugeflossen sind. In der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2022 müssen Sie eine Forderung aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 10.000 Euro buchen. Zahlt der Kunde im Jahr 2022 die Rechnung über 10.000 Euro, würde im Rahmen der Bilanzierung erfolgsneutral "Bank 10.000 Euro an Forderung 10.000 Euro" gebucht werden. Die 10.000 Euro wären also niemals versteuert worden. Deshalb sind diese 10.000 Euro in einem zu versteuernden Übergangsgewinn zu erfassen.
Praxis-Tipp: Diese Überprüfung gilt nun für sämtliche Geschäftsvorfälle zum Jahreswechsel 2021/2022, die in der Eröffnungsbilanz zu erfassen sind. Möchten Sie in der Bilanz erstmals Risiken über Rückstellungen abdecken, würden diese den Übergangsgewinn wieder mindern. Dasselbe gilt für Eingangsrechnungen an Ihren Handwerksbetrieb, die Sie 2021 bekommen, aber erst 2022 bezahlt haben. Sie sehen, warum es hier tatsächlich Sinn ergeben kann, erstmals einen Steuerberater zu beauftragen.
Beispiel: Sie haben regelmäßig Gewährleistungsarbeiten zu leisten. Das kostet Sie pro Jahr durchschnittlich 5.000 Euro. Würden Sie nun in der Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 2022 eine Rückstellung von 5.000 Euro auf der Passivseite der Bilanz erfassen, würde es bei einer Gewährleistungszahlung im Jahr 2022 die folgende erfolgsneutrale Buchung geben: "Rückstellung 5.000 Euro an Bank 5.000 Euro". Diese Gewährleistungszahlung würde sich also 2022 nicht gewinnmindernd auswirken. Folge: Diese 5.000 Euro sind bei Ermittlung des Übergangsgewinns abzuziehen.
Verteilung des Übergangsgewinns auf drei Jahre
Ermitteln Sie beim Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung einen hohen Übergangsgewinn, könnte das im Jahr 2022 zu einem deutlich höheren Steuersatz auch auf alle anderen Einkünfte haben. Um das zu vermeiden, gibt es eine Sonderregelung für Übergangsgewinne. Sie dürfen in der Steuererklärung 2022 beantragen, dass der Übergangsgewinn auf drei Jahre verteilt versteuert wird.
Konkret: Würde der Übergangsgewinn 45.000 Euro betragen, können Sie einen Antrag stellen, dass dieser Gewinn im Jahr 2022 mit 15.000 Euro, im Jahr 2023 mit 15.000 Euro und im Jahr 2024 mit 15.000 Euro zu versteuern ist. Eine zinslose Stundung.