Steuer aktuell Bilanzierung: Umgang mit kundenspezifischem Werkzeug

Handwerksbetriebe, die kundenspezifische Werkzeuge verwenden, sollten diese in ihrer Bilanzierung aktivieren. Sonst droht unter Umständen die Nachaktivierung durch den Prüfer des Finanzamtes.

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Unter kundenspezifischen Werkzeugen versteht man spezielle Formen, Instrumente oder Gerätschaften, die speziell auf die Bedürfnisse eines einzelnen Kunden zugeschnitten sind. Hierunter fallen beispielsweise Schusterleisten für Orthopädieschuhe oder Formen im Metallbau. Sie gehören in der Regel dem Kunden, verbleiben jedoch für die Herstellung im jeweiligen Handwerksbetrieb.

Was bedeutet das für die Bilanz?

Stößt der Prüfer in der Inventuranweisung eines Produktions- und Handwerksbetriebs auf kundenspezifische Werkzeuge, die im Rahmen der Inventur nicht zu erfassen und deshalb auch nicht zu aktivieren sind, droht die Nachaktivierung durch den Prüfer. Doch sind kundenspezifische Werkzeuge tatsächlich aktivierungspflichtig?

Mit dieser Frage beschäftigten sich die Richter des Finanzgerichts Hessen und kamen zu der Auffassung, dass kundenspezifische Werkzeuge nicht zu bilanzieren beziehungsweise zu aktivieren sind, wenn der Auftraggeber das zivilrechtliche Eigentum an den Werkzeugen unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts erworben hat und der Produktions- und Handwerksbetrieb somit nur wirtschaftlicher Eigentümer ist (FG Hessen, Urteil v. 14.8.2013, Az. 10 K 2697).

Sobald ein kundenspezifisches Werkzeug noch im Eigentum des Handwerkers steht und aller Voraussicht nach auch noch zum Einsatz kommt, ist es in der Bilanz des Handwerksbetriebs zu aktivieren.

Tipp: Da das unterlegene Finanzamt die Revision beim Bundesfinanzhof in dieser Angelegenheit beantragt hat (BFH, Az. IV R 3/23), helfen gegen nachteilige Steuerbescheide vorerst nur ein Einspruch und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens.

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