Normalerweise müssen vermietete Immobilien über die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer steuersparend abgeschrieben werden. Eine Ausnahme zu diesem Grundsatz bestätigte aktuell das Finanzgericht Düsseldorf.
Eine kürzere N utzungsdauer bei Ermittlung der Abschreibungsbeträge ist zulässig, wenn die tatsächlich kürzere N utzungsdauer anhand eines Bausachverständigengutachtens nachgewiesen wird, das auf der so genannten S achwertrichtlinie beruht (FG Düsseldorf, Urteil v. 12.7.2019, Az. 3 K 3307/16 F).
ERAB-Verfahren wird nicht anerkannt
Eine kürzere N utzungsdauer für die Immobilie soll nach Ansicht der Finanzrichter nicht anerkannt werden, wenn der Eigentümer einer Immobilie die kürzere N utzungsdauer anhand des Verfahrens zur Ermittlung des Abnutzungsvorrats von Baustoffen (ERAB) begründet.
Hintergrund: Das ERAB-Verfahren berücksichtigt nicht die Wechselwirkung zwischen Bauteilen bzw. Baustoffen und den Menschen, die das Gebäude nutzen.
Es besteht jedoch noch ein Fünkchen Hoffnung, dass das ERAB-Verfahren zum Nachweis einer kürzeren N utzungsdauer doch durchgehen könnte. Denn nun hat der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren das letzte Wort in dieser Angelegenheit. Bei negativen Steuerbescheiden hilft in vergleichbaren Fällen vorerst nur ein Einspruch und bis zur Entscheidung durch den Bundesfinanzhof ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens. dhz
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