Steuer aktuell BFH bestätigt: Teilwertabschreibungen auf Darlehen nicht erlaubt

Wird ein Handwerksbetrieb in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft geführt (GmbH, AG) und erlässt einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen, darf sich dieses Minusgeschäft nicht auf das zu versteuernde Einkommen des Handwerksbetriebs auswirken. Welche Folgen drohen.

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Die Teilwertabschreibung auf ein Darlehen an ein verbundenes Unternehmen führt in der Handels- und Steuerbilanz zu einem Aufwand und ist außerbilanzmäßig bei der Einkommensermittlung nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wieder hinzuzurechnen (BFH, Urteil v. 12.3.2014, Az. I R 87/12; veröffentlicht am 18.6.2014). Voraussetzung ist, dass die Kapitalgesellschaft am Darlehensnehmer zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist.

Beispiel: Die Handwerks-GmbH ist zu 100 Prozent an der XY-GmbH beteiligt. Die Handwerks-GmbH verzichtet aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf ein an die XY-GmbH ausgegebenes Darlehen in Höhe von 50.000 Euro.

Folge: Der Darlehensverzicht wirkt sich folgendermaßen auf das zu versteuernde Einkommen der Handwerks-GmbH aus:

Teilwertabschreibung innerhalb der Handels- und Steuerbilanz -50.000 Euro
Außerbilanzmäßige Korrektur nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, weil die Handwerks-GmbH an der XY-GmbH zu mehr als 25 Prozent beteiligt ist +50.000 Euro
= Gesamtauswirkung 0 Euro

  Tipp: Diese in der Praxis häufig unbekannte Regelung ist bei Teilwertabschreibungen seit dem Steuerjahr 2008 anzuwenden. Kann nachgewiesen werden, dass auf fremde Geldgeber auf die Darlehensrückzahlung verzichtet haben, ist keine Korrektur vorzunehmen. Dann wirkt sich die Teilwertabschreibung in voller Höhe einkommensmindernd aus. dhz

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