Das Münchner Oktoberfest eignet sich bestens, um Geschäftspartner einzuladen. Doch das hat meist einen stolzen Preis. Wenn Sie ein paar Regeln beachten, können Sie das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
Gerade das Münchner Oktoberfest eignet sich bestens, um mit einem Geschäftspartner Geschäftliches und Privates zu verbinden. Doch laden Sie einen Geschäftspartner im Bierzelt zum Essen ein, hat das meist einen stolzen Preis. Ein Grund mehr, darauf zu achten, dass sich das Finanzamt an diesen Bewirtungskosten beteiligt.
Bei der Bewirtung eines Geschäftspartners ist Folgendes zu beachten, um 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben verbuchen zu können:
- Sie müssen sich von der Bedienung eine Rechnung aushändigen lassen.
- Auf der Rückseite der Rechnung müssen Sie die Teilnehmer an der Bewirtung auflisten und den betrieblichen Grund für die Einladung festhalten.
- Lautet der Rechnungsbetrag auf mehr als 150 Euro brutto, ist darauf zu achten, dass die Bedingung Ihren Firmennamen und die Anschrift auf die Bewirtungsrechnung schreibt.
Leider ist es nicht zulässig, seinen Firmennamen und die Firmenanschrift (nachträglich) selbst auf die Rechnung zu schreiben. Nicht vergessen: Geben Sie der Bedienung ein gutes Trinkgeld, sollte sie es – auch wenn sie unter Zeitdruck steht – auf dem Bewirtungsbeleg vermerken.
Tipp: Halten Sie sich an diese Steuerspielregeln, winkt Ihnen ein Betriebsausgabenabzug in Höhe von 70 Prozent der Bewirtungsaufwendungen und ein 100-prozentiger Vorsteuerabzug. Haben Sie einen Tisch auf Ihren Namen reserviert und haben bislang noch keine Rechnung, versuchen Sie, nachträglich noch eine Rechnung zu beantragen. Gute Karten auf eine nachträgliche Rechnung haben Sie, wenn Sie nicht bar, sondern mit EC- oder Kreditkarte bezahlt haben. Am Buchungstext kann der Betreiber des Festzelts dann die zugehörige Rechnung leichter ausfindig machen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.