Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Diskriminierung. Das gilt auch in einem Bewerbungsverfahren: Ein Kind im schulpflichtigen Alter darf für Arbeitgeber kein Grund sein, eine Bewerberin abzulehnen.

Bekommen Jobsuchende eine Stelle nur deshalb nicht, weil sie ein schulpflichtiges Kind haben, ist das unzulässig. Es liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vor – Bewerbern steht dann eine Entschädigungszahlung zu. Das hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden (Az.: 11 Sa 335/13).
In dem verhandelten Fall bewarb sich eine Frau bei einer Firma als Buchhalterin. Sie bekam eine Absage. Mit dem Schreiben kamen auch ihre Bewerbungsunterlagen zurück. Im Lebenslauf war neben ihrer Angabe "verheiratet, ein Kind" handschriftlich ergänzt, dass das Kind sieben Jahre alt ist. Diese Angabe war unterstrichen worden. Die Bewerberin sah darin eine Diskriminierung ihres Geschlechts - und erhob Klage.
Diskriminierung wegen des Geschlechts
Mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht sprach der Frau in zweiter Instanz 3.000 Euro Entschädigung zu. Die Richter sahen in der Ablehnung eine mittelbare Diskriminierung wegen ihres Geschlechts. Da nach wie vor Frauen die Kinderbetreuung häufiger übernehmen als Männer, sei die Frau mittelbar wegen ihres Geschlechts benachteiligt worden.
Der handschriftliche Vermerk auf dem Lebenslauf lege nahe, dass die Bewerberin auch deshalb abgelehnt wurde, weil sie ein siebenjähriges Kind betreuen muss. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig – in nächster Instanz entscheidet das Bundesarbeitsgericht. dpa