Steuer aktuell Betriebsveranstaltung: Pauschsteuer für Tombolagewinne?

Mitarbeitermotivation wird in vielen Handwerksbetrieben vom Betriebsinhaber in vielen Bereichen umgesetzt. Neben Gehaltsextras oder mehr Freizeit sind vor allem Betriebsveranstaltungen mit Tombolas im Trend. Doch kommt bei Durchführung der Tombola die Pauschalversteuerung in Betracht?

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Damit der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil für seinen Tombolagewinn versteuern muss, kann der Arbeitnehmer die Lohnsteuer dafür pauschal nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG übernehmen und ans Finanzamt abführen.

Doch die Richter des Finanzgerichts München kippten die Pauschalbesteuerung, weil es bei der Tombola anlässlich der Betriebsveranstaltungen nur hochwertige Gewinne gab. Der Arbeitnehmer muss in diesem Fall seinen Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern (FG München, Urteil v. 17.2.2012, Az. 8 K 3916/08).

So funktioniert die Pauschalbesteuerung

Wie es funktioniert, dass für Tombolagewinne anlässlich einer Betriebsveranstaltung die Pauschalbesteuerung greift, zeigt ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2006 (Az. VI R 58/04). Danach müssen für die Pauschalversteuerung folgende Merkmale erfüllt sein:

  • Bei der Tombola muss es sich um einen typischen Programmpunkt während der Betriebsveranstaltung handeln.
  • Neben hochwertigen Gewinnen (z.B. Reisen) muss die Tombola auch kleine Gewinne und Nieten enthalten.

Tipp: Bekommt dagegen jeder Arbeitnehmer eine hochwertige Zuwendung, steht diese in keinem Zusammenhang mehr mit der Betriebsveranstaltung und die Pauschalversteuerung ist passé. Hier empfiehlt sich ein klärendes Gespräch mit dem Steuerberater, damit es mit der Mitarbeitermotivation auch wirklich klappt. dhz

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