Steuer aktuell Betriebsveräußerung - Urteil zum Investitionsabzugsbetrag

Verkaufen Sie Ihren Betrieb, steht Ihnen unter bestimmten Voraussetzungen die begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 16 EStG zu. Doch was passiert, wenn Sie in den Vorjahren einen Investitionsabzugsbetrag für geplante Investitionen abgezogen haben, bis zur Veräußerung Ihres Betriebs aber noch nicht investiert haben?

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Muss der Steuerbescheid geändert werden, in dem der Investitionsabzugsbetrag in der Vergangenheit abgezogen wurde oder darf der Investitionsabzugsbetrag dem Veräußerungsgewinn zugerechnet und begünstigt besteuert werden? Das Finanzgericht Hamburg hat sich leider für die erste Variante und damit gegen die begünstigte Besteuerung entschieden (FH Hamburg, Urteil v. 21.5.2015, Az. 2 K 14/15). Doch das letzte Wort in dieser Angelegenheit ist noch nicht gesprochen. Nun muss der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren ein Machtwort sprechen (BFH, Atz. X B 104/15).

Beispiel: Handwerker Huber hat im Jahr 2013 für den geplanten Kauf einer Maschine einen Investitionsabzugsbetrag von 10.000 Euro vom Gewinn seines Handwerksbetriebs abgezogen. Er verkauft seinen Handwerksbetrieb zum 31.12.2015. Die Maschine hat er bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht gekauft. Folge: Das Finanzamt und das Finanzgericht Hamburg sind sich einig, dass die 10.000 Euro in 2013 zu versteuern sind. Die Auflösung des Investitionsabzugsbetrags erfolgt durch einen geänderten Steuerbescheid 2013.

Gegenwehr: Herr Huber sollte jedoch anders vorgehen. Er sollte den Auflösungsbetrag von 10.000 Euro dem ermittelten Veräußerungsgewinn nach § 16 EStG zurechnen, der unter bestimmten Voraussetzungen nicht mit seinem persönlichen Steuersatz, sondern mit einem günstigeren besteuert wird. Er sollte auf das beim BFH anhängige Verfahren beim BFH hinweisen (BFH, Az. X B 104/15).

Lehnt das Finanzamt ab und ändert in alter Gewohnheit den Steuerbescheid 2013, sollte Herr Huber Einspruch einlegen und mit Hinweisweis auf das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragen. Bei einem positiven Richterspruch, bekommt Herr Huber Jahre später dann Recht und bestenfalls Steuern erstattet.

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