Wer seinen Betrieb veräußert oder aufgibt, muss einen Veräußerungsgewinn bzw. einen Aufgabegewinn ermitteln und versteuern. Bei der Versteuerung gibt es ein interessantes Wahlrecht. Eine Detailfrage hierzu hat der Bundesfinanzhof nun überraschend steuerzahlerfreundlich beantwortet.
Wird ein Betrieb gegen Ratenzahlungen verkauft, hat der bisherige Betriebsinhaber ein Wahlrecht (R 16 Abs. 11 EStR). Er kann den Veräußerungsgewinn sofort versteuern. Dann gibt es möglicherweise einen Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG und der verbleibende Gewinn wird nach § 34 EStG ermäßigt besteuert. Alternative: Der Veräußerungsgewinn wird ratierlich für den Zeitraum der Ratenzahlung versteuert. Dann gibt es aber keinen Freibetrag und keine ermäßigte Besteuerung.
Wahlrecht auch bei teilweiser Betriebsaufgabe?
In der Praxis stellte sich bislang die Frage, ob dieses Wahlrecht nur für eine "echte" Betriebsveräußerung gegen Ratenzahlung greift oder ob auch Unternehmer profitieren, die einen Teil der betrieblichen Gegenstände ins Privatvermögen überführen?
Die Antwort kommt vom Bundesfinanzhof und lautet überraschenderweise "ja" (BFH, Urteil vom 29. Juni 2022, Az. X R 6/20). In dem Urteilsfall wurde ein Großteil der Wirtschaftsgüter eines Handwerksbetriebs gegen eine lebenslange monatliche Rente verkauft. Ein Teil der Wirtschaftsgüter war jedoch vom Kauf ausgenommen. Diese überführte der bisherige Betriebsinhaber in sein Privatvermögen. Das Finanzamt pochte auf sofortige Versteuerung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns. Das Wahlrecht wurde nicht gewährt, weil nicht der gesamte Handwerksbetrieb verkauft wurde. Falsch, so der Bundesfinanzhof. Dem Unternehmer steht sehr wohl das Wahlrecht zu, den Veräußerungs- und Aufgabegewinn ratierlich auf die Laufzeit der Rente verteilt zu versteuern.
Steuertipp: Betriebsinhaber in vergleichbarer Situation sollten sich von Ihrem Steuerberater unbedingt ausrechnen lassen, mit welcher Besteuerungsvariante sie steuerlich günstiger fahren. Oftmals ist die ratierliche Versteuerung deshalb interessant, weil der Einkommensteuersatz im Ruhestand häufig deutlich niedriger ausfällt, als zu aktiven Zeiten mit sehr hohen Einkünften. dhz
