Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Wer Auszubildende mit Begriffen wie "Betriebsangehörige" oder "Mitarbeiter" aus der betrieblichen Altersversorgung heraushalten will, riskiert das Gegenteil – Gerichte legen solche Formulierungen im Zweifel weit aus.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte sich in der zugrundeliegenden Entscheidung mit zwei unterschiedlichen Fragestellungen zu beschäftigen (BAG, Az. 3 AZR 283/24). Zum einen war fraglich, ob ein ehemaliger Auszubildender, der nach der Ausbildung als Arbeitnehmer übernommen wurde, von Anfang an unter die im Unternehmen zunächst geltende betriebliche Versorgungsordnung RO 89 fiel. Zum anderen stellte sich die Frage, welche Auswirkungen es hatte, dass die per Betriebsvereinbarung eingeführte RO 89 später vom Arbeitgeber gekündigt wurde.
Einbeziehung von Auszubildenden in die Versorgungsordnung
Der Kläger begann am 1. August 2006 eine Ausbildung und wurde nach Ende dieser Zeit zum 1. Juli 2009 als Arbeitnehmer in Vollzeit eingestellt. Nach dem Wortlaut der seit dem 1. Juni 1989 geltenden und dann aber noch vor der Übernahme in das Arbeitsverhältnis zum 31. Januar 2009 gekündigten Betriebsvereinbarung sollten "den Betriebsangehörigen, welche mindestens zu 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit beschäftigt sind", eine arbeitgeberfinanzierte betriebliche Altersversorgung erteilt werden.
Das BAG prüfte zunächst, wer konkret unter den Begriff der "Betriebsangehörigen" fällt und legte diesen Begriff weit aus: Er umfasst auch Beschäftigte in einem Berufsausbildungsverhältnis, sofern sie die weitere Voraussetzung in der Versorgungsordnung "mindestens 50 Prozent der tariflichen Arbeitszeit" erfüllen. "Arbeitszeit" schloss im vorliegenden Fall auch die Ausbildungszeit mit ein und war nicht auf solche Personen begrenzt, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses "klassische" Arbeitsleistung erbringen. Die Regelung legt lediglich einen zeitlichen Mindestumfang der Beschäftigung fest, mit dem die Betriebsangehörigen und damit auch die Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildungszeit tätig sein müssen.
Wirkung der Kündigung der Betriebsvereinbarung
Das BAG bestätigt weiter, dass eine Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung grundlos ordentlich vom Arbeitgeber gekündigt werden kann. Dies bewirkt dann, dass die Versorgung für Arbeitnehmer, die erst nach dem Kündigungstermin eintreten, geschlossen wird und keine neuen Zusagen erteilt werden. Im zugrunde liegenden Fall konnten danach also ab Februar 2009 neu eintretende Arbeitnehmer keine Rechte mehr aus der Versorgungsordnung erwerben. Die bereits teilnehmenden Arbeitnehmer sind dem Grunde nach von einer solchen Kündigung nicht betroffen. Dies galt im vorliegenden Fall auch für den klagenden Arbeitnehmer.
Zudem sind die bereits teilnehmenden Arbeitnehmer aus Vertrauensschutzgründen auch der Höhe nach vor Eingriffen in ihre Versorgung in gewisser Weise geschützt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dafür gesorgt, dass in die bereits erworbenen beziehungsweise noch zu erwerbenden Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung nur unter bestimmten, sehr engen Kriterien, die, kurz gesprochen, die wirtschaftliche Situation des Unternehmens betreffen, eingegriffen werden kann.
Vorliegend musste sich das BAG mit diesen Auswirkungen nicht näher auseinandersetzen. Denn die Klage war nur darauf gerichtet, festzustellen, dass der Arbeitnehmer und frühere Auszubildende überhaupt eine Zusage erhalten hatte.
Einbeziehung oder Nichteinbeziehung von Auszubildenden in betriebliche Altersversorgung?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um die Teilnahme an einer Entgeltumwandlung mit gesetzlich verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss oder möglicherweise um einen noch zusätzlichen oder aber auch um einen alleinigen rein arbeitgeberfinanzierten Beitrag handelt.
Von der Entgeltumwandlung mit gesetzlich verpflichtendem Arbeitgeberzuschuss dürfen Auszubildende nicht ausgenommen werden. Etwas anderes gilt für rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge, also beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber einen höheren als den gesetzlich erforderlichen Zuschuss zur Entgeltumwandlung oder einen weiteren Arbeitgeberbeitrag leisten möchte. Hier kann der Arbeitgeber im Rahmen des rechtlich erlaubten Rahmens selbst bestimmen, wer und wann teilnehmen soll. Zum Beispiel kann angedacht sein, dass Auszubildende erst an der arbeitgeberfinanzierten Versorgung teilnehmen, wenn sie nach der Ausbildung in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Daher ist es bei der Einrichtung der betrieblichen Versorgung, sofern sie durch eine Versorgungsordnung beschrieben wird, wichtig, die "richtigen" Formulierungen zu wählen. Wenn Auszubildende nicht in die arbeitgeberfinanzierte Versorgung einbezogen werden sollen, sollte dies klar formuliert werden. Begrifflichkeiten wie "Betriebsangehörige, Mitarbeiter, Angestellte" sind im Hinblick auf den Ausschluss von Auszubildenden gegebenenfalls nicht klar genug. Bei Streitigkeiten können die Gerichte daher im Rahmen der Auslegung dazu kommen, dass auch diese Gruppe mit umfasst wird.
Anrechnung von Ausbildungszeit
Wenn Auszubildende nach der Ausbildung übernommen werden, muss nach der Rechtsprechung des BAG auf jeden Fall die Ausbildungszeit, die beispielsweise für die Aufrechterhaltung von zu erwerbenden Anwartschaften eine Rolle spielt, dem Grunde nach angerechnet werden. Würde also in dem hier beschriebenen Fall der Auszubildende ein Jahr nach Beendigung der Lehre und Übernahme in ein Arbeitsverhältnis wieder ausscheiden und wäre er zu diesem Zeitpunkt mindestens 21 Jahre alt, hätte er schon die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Anwartschaften erfüllt (vgl. § 1b BetrAVG). Er hätte dann gegebenenfalls die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, seine bestehende betriebliche Versorgungszusage zu einem neuen Arbeitgeber mitzunehmen oder den Wert, der in der Versorgungszusage enthalten ist, übertragen zu lassen.
Es gibt also jede Menge unterschiedlicher Fälle, die berücksichtigt werden müssen. Als transparent und einfach zu administrierender Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung gilt – unabhängig ob über Entgeltumwandlung oder arbeitgeberfinanzierte Beiträge eine Zusage erteilt wird - die Direktversicherung. Auch im Fall der Direktversicherung bietet sich die Erstellung einer Versorgungsordnung an, die unter anderem regelt, wer und wann zum Kreis der teilnahmeberechtigten Personen klar gehört.
Zur Autorin: Anja Sprick ist Justiziarin Recht und Steuern bei der Longial GmbH, einem Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung in Düsseldorf.