Steuer aktuell Betriebsprüfung: Zuschätzungen nach Zeitreihenvergleich möglich

Prüft das Finanzamt einen Unternehmer und stößt auf Unregelmäßigkeiten, sind Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz vorprogrammiert. Der sogenannte "Zeitreihenvergleich" ist dafür nach Ansicht des Bundesfinanzhofs zwar möglich, aber nur mit erheblichen Einschränkungen.

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Prüft das Finanzamt einen Unternehmer und stößt auf Unregelmäßigkeiten bei der Verbuchung von Einnahmen oder auf mangelhafte Kassenaufzeichnungen, sind Zuschätzungen zum Gewinn und Umsatz vorprogrammiert. Teils ermitteln die Prüfer des Finanzamts die Zuschätzungen nach dem sogenannten "Zeitreihenvergleich".

Beim Zeitreihenvergleich handelt es sich um eine mathematisch-statistische Verprobungsmethode. Bei dieser Methode wird ein Rohgewinnaufschlagssatz für mehrere Zehn-Wochen-Zeiträume ermittelt. Der höchste Rohgewinnaufschlagssatz ist auf das gesamte Jahr anzuwenden. Das Problem in der Praxis: Die Prüfer geben die Daten der Firma in die Finanzamts-Software IDEA ein, drücken Enter und bekommen das fertig Ergebnis geliefert. Ob dieses Ergebnis realistisch ist, wird meist außer Acht gelassen.

Bundesfinanzhof erlaubt Zeitreihenvergleich mit Einschränkungen

Der Bundesfinanzhof urteilte aktuell, dass der Zeitreihenvergleich als Schätzmethode grundsätzlich zulässig ist. Es müssen zusätzlich noch andere Schätzmethoden angewandt werden, um sicherzustellen, dass die ermittelten Zuschätzungen durch den Zeitreihenvergleich zumindest einigermäßen plausibel sind (BFH, Urteil v. 25.3.2015, Az. X R 20/13; veröffentlicht am 22.7.2015).

Bestehen Zweifel daran, dass die Zuschätzungen aufgrund des Zeitreihenvergleichs der Höhe nach plausibel sind, muss der Prüfer des Finanzamts Abschläge von seinen Zuschätzungen vornehmen. Unter Abschlägen sind nicht nur eine bloße Abrundung zu verstehen, sondern deutliche Abschläge.

Tipp: Dieses Urteil stärkt Ihre Verhandlungsposition als selbständiger Handwerker in der Schlussbesprechung nach einer Betriebsprüfung. Signalisieren Sie, dass Sie gegen die Höhe der Zuschätzungen auf jeden Fall mit einem Einspruch und schlimmstenfalls auch gerichtlich vorgehen werden, dürften höhe Abschläge von den bisherigen Zuschätzungen erreicht werden können. Den Kompromiss sollte jedoch der Steuerberater aushandeln, weil er hier deutlich mehr Erfahrung haben wird. dhz

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