Wer Besuch vom Prüfer des Finanzamts bekommt, muss darüber in der Regel vorher informiert werden. Gibt ein Betriebsinhaber an, dass er eine solche Prüfungsanordnung nicht erhalten hat, profitiert er von mehreren Rechten.
Meldet sich ein Prüfer des Finanzamts zu einer Betriebs- oder Umsatzsteuerprüfung an, muss er seinen Besuch durch eine schriftliche Prüfungsanordnung ankündigen. Findet eine Finanzamtsprüfung bei einem Handwerker statt und dieser behauptet, keine Prüfungsanordnung bekommen zu haben, profitiert er von mehreren Rechten.
Findet eine Betriebsprüfung oder eine Umsatzsteuerprüfung statt und der Handwerker oder sein Steuerberater haben keine schriftliche Prüfungsanordnung erhalten, bedeutet das Folgendes:
- Selbstanzeige: Der Unternehmer, der geprüft werden soll, kann nur bis zum Eingang der Prüfungsanordnung eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt einreichen. Hat er allerdings keine Prüfungsanordnung erhalten, kann er jederzeit sein steuerlich schlechtes Gewissen erleichtern und sich selbst steuerbefreiend anzeigen.
- Verwertungsverbot: Die im Rahmen der Prüfung getroffenen Feststellungen dürfen nicht zu höheren Steuern führen, wenn die Prüfungsanordnung fehlt. Es greift ein Verwertungsverbot.
Erneute Prüfungsanordnung und erneute Prüfung ein Muss
Tritt wegen einer fehlenden Prüfungsanordnung ein Verwertungsverbot ein, wird das Finanzamt die Prüfung erneut mittels einer Prüfungsanordnung ankündigen. Es kann jedoch passieren, dass ein Jahr nicht mehr geprüft werden kann.
Beispiel: Ein Prüfer des Finanzamts prüft seit November 2014 die Jahre 2009 bis 2012. Das Jahr 2009 konnte nur mitgeprüft werden, weil die Prüfung noch vor dem 31.Dezember 2014 begonnen hat. Merkt der Unternehmer jedoch im Jahr 2015 an, dass er keine schriftliche Prüfungsanordnung erhalten hat, muss die Prüfung erneut angeordnet werden. Das Jahr 2009 ist damit jedoch festsetzungsverjährt und kann bei Anordnung der Prüfung im Jahr 2015 nicht mehr mitgeprüft werden. dhz
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