Eine Betriebsnachfolge ist schwierig – nicht nur, weil es oft an geeigneten Kandidaten mangelt, sondern auch aufgrund komplexer rechtlicher und steuerlicher Regelungen. Über Freibeträge, Fristen und Transaktionsarten.

Wer Michael Eidenmüller, Inhaber und Geschäftsführer von Auto-Scholz, in seinem Büro in Bamberg gegenübersitzt, steht unter Beobachtung seines Vaters, der das Unternehmen bis 1992 führte, seiner Großmutter, die während des Zweiten Weltkriegs die unternehmerische Verantwortung trug, seinem Großvater und seinem Urgroßvater, dem Firmengründer Herrmann Scholz. Als große Schwarz-Weiß-Porträts blicken die vier Ahnen der Unternehmensgeschichte – drei Generationen – auf den heutigen Geschäftsführer und seine Besucher von der Wand herab. Mittlerweile steht fest: Auch nach der vierten Generation, die Michael Eidenmüller repräsentiert, bleibt die Geschäftsführung in Familienhand. "Ich bin sehr froh, dass ich meine Tochter Fiona gewinnen konnte, die Nachfolge anzutreten", sagt Eidenmüller.
Für Fiona Eidenmüller als Nachfolgerin bedeutet das eine große Verantwortung – für das Lebenswerk von vier vorangegangenen Generationen und vor allem für die mittlerweile rund 1500 Mitarbeitenden und ihre Familien. Dieser großen Aufgabe begegnet sie mit Respekt, "vor allem aber ist es eine große Ehre und eine Wahnsinns-Chance, diese Möglichkeit zu haben", betont sie. "Mich reizen diese Aufgaben sehr. Auch die Wandlungen, die wir gerade im Markt haben, finde ich sehr spannend." Auf sich allein gestellt ist Fiona Eidenmüller aber noch nicht: Gemeinsam mit Michael Eidenmüller führt sie das Unternehmen derzeit als Vater-Tochter-Gespann – der Senior-Chef ist also weiter mit an Bord, um die Übergabe gemeinsam zu gestalten.
Betriebsnachfolge: Rechtliche und steuerliche Fragen klären
Ein strategisches Vorgehen und eine optimale Gestaltung der Übergangszeit – das ist bei der Nachfolgeplanung besonders wichtig. Fünf bis zehn Jahre, bevor sie die Verantwortung abgeben möchten, sollten Unternehmer in die Planung einsteigen, rät Maren Ulbrich, Inhaberin der Unternehmens- und Nachfolgeberatung Handwerksmensch.
Wer sich mit Mitte 60 zurückziehen will, sollte demnach im Alter von 55 oder spätestens 60 Jahren mit der Suche nach einem geeigneten Nachfolger beziehungsweise mit der Nachfolgeplanung beginnen. Dann gebe es auch noch genügend Zeit für die Auswahl eines geeigneten Nachfolgers, die Regelung rechtlicher und steuerlicher Fragen sowie die Einbindung der Mitarbeiter. "Es geht nicht nur um die formale Übergabe, sondern um die Sicherstellung der Kontinuität und die Zukunftsfähigkeit des Betriebs", so die Expertin. Die Herausforderungen – wie der potenzielle Wissensverlust und der notwendige kulturelle Wandel – sollten daher frühzeitig erkannt und angegangen werden.
Nachfolgeplanung braucht Zeit und Strategie
Wie drängend das Problem ist, zeigt ein Blick in die Statistik: Mehr als 215.000 mittelständische Firmeninhaber sind derzeit auf der Suche nach einem Nachfolger, dem sie ihr Unternehmen – und damit oft ihr Lebenswerk – übergeben können, so eine Studie der Förderbank KfW. Doch einen geeigneten Kandidaten zu finden, der gleichzeitig unternehmerische Motivation und das notwendige Know-how mitbringt, wird in einer alternden Gesellschaft zunehmend schwieriger. "Der Verlust von wertvollem Know-how, Kundenbeziehungen und betrieblicher Stabilität stellen die größten Risiken dar, wenn man die Nachfolge nicht rechtzeitig und strategisch plant", betont Nachfolgeexpertin Ulbrich.
Die rechtlichen und steuerlichen Aspekte einer Betriebsübergabe sind jedoch komplex. "Welche Abgaben konkret anfallen, kommt im Einzelfall auf die Art der Übergabe an", erklärt Christoph Juhn, Professor für Steuerrecht an der FOM Hochschule und geschäftsführender Partner der auf Unternehmenssteuerrecht spezialisierten Kanzlei Juhn Partner. Verkaufen Unternehmer ihren Betrieb, erhebt der Staat Ertragsteuern – Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. "Besonders bei Personengesellschaften gibt es einiges zu beachten", so der Experte. "Die optimale Steuergestaltung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie den Zielen der Personen, die ihr Unternehmen übertragen wollen, und der Rechtsform ihres Unternehmens."
Betriebsnachfolge in der Familie: Erbschaftsteuer oder Schenkungsteuer?
Soll ein Betrieb unentgeltlich innerhalb der Familie an die nächste Generation gehen, gewinnt die Erbschaftsteuer an Relevanz. Sie wird beim Tod einer Person erhoben und fällt für die Erben auf den Vermögensübertrag an. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erbenden und Erblassenden gibt es Freibeträge, die man nutzen kann. "Bei Kindern beträgt er aktuell 400.000 Euro, bei Eheleuten 500.000 Euro und bei Enkelkindern 200.000 Euro. Für andere Verwandte und Nichtverwandte gilt ein Freibetrag von 20.000 Euro", so Juhn. Werden Unternehmen bereits zu Lebzeiten familienintern übertragen, kann die Schenkungsteuer relevant werden. Analog zur Erbschaftsteuer existieren auch hier Freibeträge. Diese setzen sich alle zehn Jahre zurück.
Im Hinblick auf Abgaben erlaubt der Gesetzgeber einige Freiräume. "Die optimale Steuergestaltung hängt dabei von verschiedenen Faktoren ab, wie den Zielen der Personen, die ihr Unternehmen übertragen wollen, und der Rechtsform ihres Unternehmens", so Juhn. Selbst wenn die Übergabe familienintern erfolgen soll, gilt es Versorgungsleistungen, etwa in Form einer monatlichen Rente oder einer Abschlagszahlung, zu klären. Außerdem kann es sein, dass die Unternehmensleitung sich auch künftig ein Mitspracherecht sichern möchte, so dass keine komplette Vermögensübertragung stattfinden soll.
"Um Gestaltungsräume auszuschöpfen, muss man neben solchen Überlegungen zudem noch bestimmte Fristen berücksichtigen – insbesondere die Behaltensfrist und die Lohnsummenregel", betont der Experte. Wird ein mittelständischer Betrieb (Vermögenswert höchstens 26 Millionen Euro) mit einem rein operativen Vermögen an die nächste Generation verschenkt oder vererbt, kann das steuerbegünstigt oder sogar steuerneutral geschehen, wenn die Person, die die Unternehmensnachfolge antritt, das Unternehmen und die bisherige Lohnsumme fünf beziehungsweise sieben Jahre weiterführt.
Das gilt bei der Betriebsnachfolge durch einen externen Käufer
Verkauft man den Betrieb an einen externen Nachfolger, gibt es rechtlich gesehen zwei gängige Arten von Transaktionen: Den Asset Deal und Share Deal. "Hauptsächlich unterscheiden sich diese beiden Ansätze in der Art, wie die Firma oder ihre Vermögenswerte übertragen werden", erklärt Steuerrechts-Experte Juhn. "Während bei einem Asset Deal die Käuferin oder der Käufer bestimmte Vermögenswerte wie Immobilien, Maschinen, Marken oder Inventar einzeln erwirbt, geht es bei einem Share Deal um den Kauf von Anteilen an der Zielgesellschaft."
Mit Blick auf die Steuer stehen sich die Interessen der Käufer- und der Verkäuferseite dabei oft diametral entgegen: In der Regel favorisiert der Käufer einen Asset Deal, um den Kaufpreis abzuschreiben, während der Verkäufer einen Share Deal bevorzugt, da der Veräußerungsgewinn dann mit 25 Prozent statt mit dem persönlichen Steuersatz besteuert wird. "Um hier eine Brücke zu schlagen, gleicht man die Diskrepanz in der Praxis häufig über den Kaufpreis aus", erklärt Juhn. Bei einem Verkauf durch eine Holding sei es sogar möglich, die Steuerlast auf nur 1,5 Prozent zu drücken. Das Klären von rechtlichen und steuerlichen Fragen sollte also nicht auf die lange Bank geschoben, sondern besser heute als morgen angegangen werden.