Leisten Sie Beitragszahlungen in eine Betriebskostenversicherung, sollten Sie sich von der Versicherung aufschlüsseln lassen, für welches Risiko sie welche Beiträge zahlen. Dadurch kann ein Teil der Gebühren als Betriebsausgaben verbucht werden.
Die Betriebskostenversicherung deckt normalerweise das Risiko der Betriebsunterbrechung im Krankheitsfall des Unternehmers ab und springt für die fortlaufenden Betriebskosten ein. Hierbei handelt es sich nicht um Betriebsausgaben. Wird jedoch auch das Risiko der Betriebsschließung wegen amtlicher Verordnungen (z.B. angeordnete Quarantäne) durch die Versicherungsbeiträge abgedeckt, ist hierfür ein Betriebsausgabenabzug zulässig (BFH, Urteil v. 24.8.2011, Az. VIII R 36/09; veröffentlicht am 27.6.2012).
Beispiel: Sie leisten in eine Betriebskostenversicherung pro Jahr 2.000 Euro Beitragszahlungen. Die Versicherung teilt Ihnen mit, dass 1.500 Euro der Beiträge für die Betriebskostenübernahme im Krankheitsfall und 500 Euro für die Betriebsschließung aufgrund behördlicher Anordnungen anfallen. Folge: Sie dürfen immer 500 Euro als Betriebsausgabe von Ihrem Gewinn abziehen. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
