Bei Schuldzinsen schaut das Finanzamt meist ganz genau hin. Denn sind die Schuldzinsen angefallen, weil Sie als Unternehmer sehr viel Geld für private Zwecke vom betrieblichen Konto abgehoben haben, greift die Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG. Gilt diese Abzugsbeschränkung auch, wenn die Schulden wegen des Kaufs eines Wirtschaftsguts des Anlagevermögens entstanden sind?
Bislang ließ das Finanzamt den Schuldzinsenabzug nur dann in voller Höhe zum Abzug zu, wenn für das Wirtschaftsgut des betrieblichen Anlagevermögens (Maschine, Pkw, PC, etc.) ein eigenes Darlehen aufgenommen wurde. Wurde der Kauf jedoch über das Girokonto abgewickelt – also ohne spezielles Darlehen – galt diese Ausnahme nicht. Doch die Richter des Bundesfinanzhofs urteilten, dass die Schuldzinsen, die aufgrund der Überziehung des Girokontos wegen des Kaufs von Anlagegegenständen angefallen sind, uneingeschränkt als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen (BFH, Urteil v. 23.2.2012, Az. IV R 19/08; veröffentlicht am 6.6.2012).
Tipp: Viele Prüfer und Sachbearbeiter des Finanzamts kennen dieses Urteil noch nicht und lassen die Betriebsausgaben für den Schuldzinsenabzug in gleichgelagerten Fällen nicht unbeschränkt zu. Sie verweisen hierbei auf ein BMF-Schreiben vom 17.11.2005 (BStBl I 2005, 1019, Tz. 27). Wehren Sie sich jedoch dagegen und verweisen Sie auf das aktuelle Urteil des Bundesfinanzhofs. dhz
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