Nutzen Sie zuhause ein Arbeitszimmer, dürfen Sie dafür keine Betriebsausgaben abziehen. Doch nicht immer ist ein betrieblich genutzter Raum ein klassiches Arbeitszimmer. Es kann sich auch um einen Raum handeln, in dem Sie kreative Arbeiten erledigen. Der Vorteil: Die Kosten für diesen Raum sind in unbegrenzter Höhe abziehbar.
Der Betriebsausgabenabzug winkt also nur für einen Raum Ihrer Wohnung oder Ihres Hauses, der eben nicht die Merkmale eines typischen Arbeitszimmers ausweist. Das ist beispielsweise ein Raum,
- in dem eine Werkbank steht, an der Sie neue Ideen ausprobieren oder Aufträge erledigen.
- in dem ein Tisch steht, an dem Sie Schneiderarbeiten oder Goldschmiedearbeiten ausführen.
- in dem Sie Musik produzieren oder komponieren (FG Niedersachsen, Urteil v. 31.5.2012).
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