Bei Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb dürfen Einzelunternehmer nicht besser gestellt werden als Arbeitnehmer. Deshalb dürfen maximal 30 Cent je Kilometer für die einfache Strecke (= Entfernungspauschale) abgezogen werden.
Da Sie bei Anwendung der Ein-Prozent-Regelung gar nicht wissen, wie hoch die tatsächlich abgezogenen Kosten je Kilometer sind, werden die nicht abziehbaren Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb nach folgendem Schema ermittelt:
| Nichtabziehbare Betriebsausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (Jahreswert): Bruttolistenpreis x 0,03 Prozent x Entfernungskilometer (einfache Strecke) x 12 Monate | …. Euro | |
| - | Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: 0,30 Euro/km x Entfernungskilometer (einfache Strecke) x Zahl der Arbeitstage | …. Euro |
| = | Saldo Gewinnerhöhung | …. Euro |
Der Vorsteuerabzug für diesen Saldo wird nicht gekürzt und im Gegensatz zum Privatnutzungsanteil fällt hier keine Umsatzsteuer an.
Beispiel: Sie nutzen ihren Firmenwagen (Bruttolistenpreis 40.000 Euro) an 200 Tagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (einfache Strecke 20 km). Nichtabziehbare Betriebsausgaben zwischen Wohnung und Betrieb fallen in folgender Höhe an:
| Nichtabziehbare Betriebsausgaben: 40.000 Euro x 0,03 Prozent x 20 km x 12 Monate | 2.880 Euro | |
| - | Entfernungspauschale: 0,30 Euro/km x 20 km x 200 Tage | -1.200 Euro |
| = | Saldo Gewinnerhöhung | 1.680 Euro |
Zu versteuernder Privatanteil ist begrenzt
Hat der Pkw einen sehr hohen Bruttolistenpreis und verursacht kaum mehr Ausgaben (z.B. weil er bereits in voller Höhe abgeschrieben ist), kann es passieren, dass der zu versteuernde Wert für die Privatnutzung höher ist als die tatsächlichen Pkw-Kosten. In diesem Fall ist der Anteil für die Privatnutzung auf die Höhe der tatsächlichen Pkw-Kosten begrenzt.
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
