Ermittelt ein selbständiger Handwerker seinen Gewinn und bekommt vom Finanzamt einen Steuerbescheid zugeschickt, kann an diesem Steuerbescheid nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist nicht mehr gerüttelt werden. So zumindest die Theorie.
In der Praxis gibt es jedoch ein Hintertürchen, um bei Fehlern in der Gewinnermittlung selbst nach Ablauf der Einspruchsfrist noch eine Änderung des Steuerbescheids durchzusetzen. Die Rede ist von der Änderung des Steuerbescheids aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit nach § 129 AO.
Grundsatz zur Änderung aufgrund einer offenbaren Unrichtigkeit
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn der Sachbearbeiter im Finanzamt eine Zahl falsch abtippt, vergisst oder die Zahlen verdreht. Mit anderen Worten: Liegt kein Rechtsfehler vor, sondern ein unbeabsichtigter Fehler, kommt die Änderung des Steuerbescheids nach Ablauf der Einspruchsfrist in Betracht.
Machen Sie einen Fehler, können Sie diesen dem Finanzamt in die Schuhe schieben und so eine Änderung nach § 129 AO erreichen. Das ist immer dann möglich, wenn das Finanzamt Ihren Fehler bei gewissenhafter Überprüfung der Steuererklärung hätte erkennen müssen.
Tipp: In einem Urteilsfall hat das Finanzamt nicht bemerkt, dass der Unternehmer die gezahlte Umsatzsteuer nicht als Betriebsausgaben geltend machte. Da dieser Fehler hätte erkannt werden müssen, ließen die Richter des Bundesfinanzhofs eine Änderung nach § 129 AO zu (BFH, Urteil v. 27.08.2013, Az. VIII R 9/11).
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