Immer mehr Menschen leben im Dauerstress und werden dadurch psychisch krank. Die häufige Diagnose: Burnout. Die Ursachen dieser Erkrankung liegen mitunter an der beruflichen Belastung. Doch nicht immer können die Krankheitskosten deshalb auch steuerlich geltend gemacht werden. Wie Sie den Werbungskostenabzug sichern.
Ein Steuerzahler pochte nun darauf, dass die von ihm aus eigener Tasche bezahlten Behandlungskosten für seine Burnout-Erkrankung als Werbungskosten von seinen beruflichen Einnahmen abgezogen werden. Schließlich resultiert die Krankheit aus seinem beruflichen Druck, den er über Jahrzehnte hatte. Die Burnout-Erkrankung war seiner Meinung nach deshalb eine Berufskrankheit.
Doch die Richter des Finanzgerichts München konnte diese Argumentation nicht überzeugen. Sie lehnten den Werbungskostenabzug ab. Eine Berufskrankheit liegt nur vor, wenn eine Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit eine nahezu ausschließliche Kausalität zu typischen Berufsumständen aufweist (z.B. Mehlstauballergie eines Bäckers, Vergiftungserscheinungen eines Chemikers).
Werbungskostenabzug hat Vorteile
Folge: Die Richter des Finanzgerichts München ließen für die Kosten zur Behandlung der Burnout-Erkrankung nur den Abzug außergewöhnlicher Belastungen zum Abzug zu (Urteil v. 26.4.2013, Az. 8 K 3159/10; Revision zugelassen.
Tipp: Betroffene Selbständige und Arbeitnehmer sollten trotz dieses Urteils einen Werbungskostenabzug für ihre Burnout-Behandlung beantragen. Denn das letzte Wort in dieser Angelegenheit haben nun die Richter des Bundesfinanzhofs in einem Revisionsverfahren (Az. VI R 37/12). Gegen nachteilige Steuerbescheide hilft ein Einspruch.
Der Vorteil des Werbungskostenabzugs gegenüber außergewöhnlicher Belastungen kann der folgenden Tabelle entnommen werden:
| Werbungskostenabzug für Behandlungskosten | Außergewöhnliche Belastung |
| Abzug der Kosten in voller Höhe | Abzug nur des Teils, der über der zumutbaren Eigenbelastung liegt |
| Ohne Einkünfte: Verrechnung der Werbungskosten im Vorjahr oder in späteren Jahren | Ohne Einkünfte: Außergewöhnliche Belastung verpuffen steuerlich ungenutzt |
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