Ermitteln Sie den Gewinn Ihres Handwerksbetriebs nach der Einnahmen-Überschussrechnung, ist es wichtig zu wissen, wann Betriebsausgaben noch dem Jahr 2015 zugeordnet werden können und wann erst dem Jahr 2016. Dazu ist es wichtig, wann Betriebsausgaben bei der Einnahmen-Überschussrechnung abfließen.
Das Herzstück der Einnahmen-Überschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ist das strenge Zu- und Abflussprinzips. Nach diesem Prinzip gilt für die Ermittlung des Gewinns Folgendes:
- In die Gewinnermittlung eines Jahres gehören nur die in diesem Jahr nach § 11 Abs. 1 EStG tatsächlich zugeflossenen Betriebseinnahmen.
- Abziehbar sind in einem Jahr nur die in diesem Jahr tatsächlich abgeflossenen Betriebsausgaben.
Je nach Zahlungsart gelten folgende Zu- und Abfluss-Zeitpunkte, die bereits im Vorfeld der Gewinnermittlung erhebliches Steuer-Gestaltungspotential bilden.
| Zahlungsart | Zeitpunkt des Zuflusses | Zeitpunkt des Abflusses |
| Barzahlung | Erhalt des Geldes | Hingabe des Geldes |
| Überweisung | Gutschrift auf dem Bankkonto | Eingang der Überweisungsträgers bei der Bank |
| Lastschrift | Gutschrift auf Bankkonto | Abbuchung vom Bankkonto |
| Scheck | Entgegennahme des gedeckten Schecks | Übergabe des Schecks |
| Kreditkarte | Zahlung durch Kreditkarteninstitut | Unterschrift auf Zahlungsbeleg bzw. Eingabe PIN |
| EC-Karte | Gutschrift auf dem Konto | Unterschrift auf Zahlungsbelege bzw. Eingabe PIN |
| Aufrechnung | Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung | Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung |
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv.
