Steuer aktuell Betriebsaufgabe oder Veräußerung: Steuerlichen Freibetrag beachten

Geben Sie Ihren Handwerksbetrieb auf oder veräußern Sie diesen, müssen Sie einen Aufgabe- bzw. einen Veräußerungsgewinn versteuern. Davon dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Freibetrag von 45.000 Euro abziehen. Hier einige Infos zu den Voraussetzungen.

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Der Freibetrag von 45.000 Euro nach § 16 Abs. 4 Einkommensteuergesetz steht Ihnen entweder zu, wenn Sie im Zeitpunkt der Aufgabe oder Veräußerung bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben oder wenn Sie im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig sind.

Vorgaben zur dauernden Berufsunfähigkeit

Da es in der Praxis ständig Probleme mit der Berufsunfähigkeit gab, hat die Oberfinanzdirektion Niedersachsen klargestellt, wie der Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit aussehen muss (Verfügung v. 20.12.2011, Az. S 2242 – 94 – St 221/St 222). Danach müssen Sie Folgendes beachten:
  • Eine Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn Sie Ihre Erwerbstätigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbstätigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
  • Die Aufgabe oder Veräußerung Ihres Handwerksbetriebs muss nicht kausal mit der Berufsunfähigkeit zusammenhängen. Es genügt, wenn die Berufsunfähigkeit im Zeitpunkt der Aufgabe bzw. Veräußerung vorlag.
Tipp: Sie können sich den Nachweis der Berufsunfähigkeit übrigens sparen, wenn Ihr Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn mindestens 181.000 Euro beträgt. Der Freibetrag von 45.000 Euro ermäßigt sich nämlich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt (z.B. Veräußerungsgewinn 156.000 Euro = Freibetrag 25.000 Euro; Veräußerungsgewinn 181.000 Euro = Freibetrag 0 Euro). dhz