Seit Jahresbeginn besteht für Arbeitgeber eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Wer sich nicht daran hält, macht sich schadenersatzpflichtig – und riskiert sogar strafrechtliche Folgen. Worauf Arbeitgeber achten müssen.

Ein regelmäßiger und unkomplizierter Geldfluss lebenslang – das ist das Prinzip einer Rente. Doch viele Menschen kommen ins Grübeln, wenn sie ihren Rentenbescheid sehen. Denn die finanziellen Einbußen im Vergleich zum letzten regulären Gehalt sind meist erheblich. Dieses Problem will der Gesetzgeber unter anderem mithilfe von Betriebsrenten lösen und fördert die betriebliche Altersvorsorge (bAV) einerseits durch Zugeständnisse bei den Sozialabgaben und andererseits durch eine gesetzliche Verpflichtung für die Unternehmen. Seit Beginn dieses Jahres besteht nämlich für Arbeitgeber mit versicherungsförmiger bAV eine Zuschusspflicht für Entgeltumwandlungen von 15 Prozent, soweit sie dadurch Sozialversicherungsbeiträge einsparen. Wer sich nicht daran hält, muss mit strafrechtlichen und finanziellen Konsequenzen rechnen.
Arbeitgeber können sich schadenersatzpflichtig machen
Hintergrund der Verpflichtung ist das Betriebsrentengesetz. Dort schreibt § 1a Abs.1a BetrAVG vor, dass Arbeitgeber Zusagen für die Entgeltumwandlung, die in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds realisiert werden, bezuschussen müssen. "Diese Regelung gilt seit dem 1. Januar für alle Entgeltumwandlungsvereinbarungen, soweit der Arbeitgeber dadurch Sozialversicherungsbeiträge einspart", betont Michael Hoppstädter, Geschäftsführer des Altersvorsorge-Dienstleisters Longial aus Düsseldorf.
Arbeitgeber, die dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommen, müssen mit ernsthaften Folgen rechnen. Zum einen ist der Arbeitgeber zum Schadenersatz verpflichtet – schließlich verstößt er bei Missachtung gegen eine gesetzliche Verpflichtung. "Das heißt, er muss den Versorgungsberechtigten wirtschaftlich so stellen, dass dieser die vereinbarten Leistungen wie bei korrekter Umsetzung erhält", erläutert bAV-Experte Hoppstädter. Außerdem kann es sogar um den strafrechtlichen Tatbestand des "Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt" (§ 266a Abs. 1 StGB) gehen – konkret dann, wenn Entgeltumwandlung und Zuschuss zusammen mehr als vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze betragen. Unter diesen Umständen wäre der Arbeitgeberzuschuss nämlich ganz oder teilweise sozialversicherungspflichtig. Für diesen Tatbestand sei es auch nicht relevant, dass Sozialversicherungsbeiträge auf die tatsächlich gezahlten Bezüge gezahlt würden, betont Hoppstädter. Denn die Beitragsansprüche würden sich nach dem tatsächlich geschuldeten Entgelt richten.
Außerdem müssen Unternehmen mit handelsbilanziellen Effekten rechnen. Denn wenn dem Versorgungsträger der verpflichtende Zuschuss des Arbeitgebers für die bestehenden Entgeltumwandlungen fehlt, erhalten die Begünstigten im Versorgungsfall eine geringere Leistung. Für diese Leistungslücke wiederum würde der Arbeitgeber dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in eine Subsidiärhaftung geraten, warnt Hoppstädter. "Für diese mittelbare Verpflichtung muss das Unternehmen für Versorgungsanwärter, also insbesondere noch aktive Arbeitnehmer, die betreffende Verpflichtung mindestens im Anhang zur Handelsbilanz ausweisen." Für Betriebsrentner, die durch die Nichtzahlung eine zu geringe Rentenleistung beispielsweise aus der Direktversicherung ausgezahlt bekommen, stellt diese Minderleistung eine unmittelbare Verpflichtung dar und muss als Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz ausgewiesen werden (§ 249 HGB mit § 253 Abs. 2 HGB).
Betriebliche Altersvorsorge: Das sollten Arbeitgeber jetzt tun
Den Arbeitgebern empfiehlt Hoppstädter daher dringend, der gesetzlichen Verpflichtung umgehend nachzukommen und dafür zu sorgen, dass der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss in die entsprechenden Verträge der Arbeitnehmer eingezahlt wird. Ist dies nicht möglich, weil die Verträge von Versicherern oder Pensionskassen zu alt sind, sollten Arbeitgeber Ausweichlösungen in Angriff nehmen. Eine Möglichkeit besteht darin, die Entgeltumwandlung der Arbeitnehmer um exakt den Zuschuss zu reduzieren, womit die Einzahlung zum Beispiel in die Direktversicherung gleichbleibt. Alternativ kann natürlich auch ein neuer, zusätzlicher Vertrag eingerichtet werden, in den nur der Zuschuss und gegebenenfalls zusätzliche Entgeltumwandlungsbeiträge eingezahlt werden.
Wichtig ist es angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Turbulenzen zudem, auf eine umfassende Insolvenzabsicherung der bAV zu achten. Denn je nach Durchführungsweg kann eine Insolvenz des jeweiligen Unternehmens unterschiedliche Auswirkungen auf die Betriebsrenten haben. Auf der sicheren Seite ist man, wenn das Unternehmen seine Betriebsrenten über ein Versorgungswerk abwickelt. Hier sorgt das Kollektiv für eine entsprechende Risikoabsicherung. Ansonsten springt je nach gewähltem Durchführungsweg der bAV unter Umständen der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) ein. "Bei den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse und Pensionsfonds sind Arbeitgeber verpflichtet, Mitglied beim PSV zu sein", erklärt Tanja Gehrke, bAV-Expertin bei der Nürnberger Versicherung. "Kommt es zur Insolvenz, übernimmt dieser alle Leistungen, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens zugesagt hat."
Das gilt bei einer Direktversicherung
Bei einer Direktversicherung ist die Situation etwas komplexer. "Hier kommt es darauf an, ob im Versicherungsvertrag ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart ist", so Gehrke. Liegt ein unwiderrufliches Bezugsrecht vor, fällt die Direktversicherung nicht in die Insolvenz. In der Regel geht dann der Versicherungsvertrag an den Mitarbeiter über, der dann die Möglichkeit hat, diesen selbst fortzuführen. "Bei Pensionskassen, die als Bestandteil eines Versicherungskonzerns gegründet wurden, gilt ebenfalls, dass der Vertrag an den Mitarbeiter übergeht", sagt Experte Hoppstädter. Wurde hingegen ein widerrufliches Bezugsrecht festgelegt, ist die Direktversicherung Teil der Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht des Arbeitnehmers demnach widerrufen, den Vertrag kündigen oder auch den Rückkaufswert in die Insolvenzmasse einfließen lassen. Ist das der Fall, sind die Betriebsrenten der betroffenen Arbeitnehmer aber dennoch nicht verloren. Dann greift wiederum der Insolvenzschutz des PSV.