Ab 2018 gibt es für die Direktversicherung, die Pensionskasse und den Pensionsfonds eine neue Art der Versorgungszusage. Arbeitgeber und Gewerkschaften können tarifvertraglich eine betriebliche Altersvorsorge vereinbaren, ohne dass der Arbeitgeber eine bestimmte Höhe für die künftige Betriebsrente garantiert. Man spricht hier von der so genannten reinen Beitragszusage.
Der Arbeitgeber ist bei diesem Durchführungsweg zur betrieblichen Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet. Beiträge einzubezahlen. Das Kapitalrisiko trägt der Arbeitnehmer (= der spätere Betriebsrentner).
Im Falle einer Beitragszahlung im Rahmen einer Gehaltsumwandlung muss der Arbeitgeber bei der reinen Beitragszusage zusätzliche Beiträge (= sogenannter Arbeitgeberzuschuss) in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Gehalts an die Versorgungseinrichtung bezahlen, wenn er sich durch die Gehaltsumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. Dieser Arbeitgeberzuschuss zur betrieblichen Altersvorsorge ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei.
Steuertipp: Ja nachdem, ob Sie Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, hat diese Neuregelung 2018 folgende Signalwirkung:
- Arbeitnehmer: Sprechen Sie Ihren Arbeitgeber auf diese neue Art der Versorgungszusage an. Zwar haben Sie keine Gewissheit über die Höhe der späteren Rente, aber immerhin beteiligt sich der Arbeitgeber an den Beitragszahlungen.
- Arbeitgeber: Lassen Sie für die Personalfragen zuständigen Mitarbeiter zum Betriebsrentenstärkungsgesetz schulen, um ab 1. Januar 2018 auf Anfragen von Mitarbeitern zur reinen Beitragszusage reagieren zu können. dhz
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