Arbeitnehmer, die bereits heute für ihren Ruhestand vorsorgen möchten, können einen Teil Ihres Gehalts in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln. Seit 2014 sind höhere Beitragszahlungen steuerfrei.
Die Höhe der steuerfreien Beitragszahlungen für das Jahr 2014 steht fest. Hier ein Überblick über die neuen steuerfreien Beiträge bei Umwandlung von Arbeitslohn in eine betriebliche Altersvorsorge.
Höhe der nach § 3 Nr. 56 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträge im Umlageverfahren
| Kalenderjahr | Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze allgemein (West) | Steuerfreier Betrag in Prozent | Steuerfreier Betrag in Euro |
| 2013 | 69.400 Euro | 1% | 696 Euro |
| 2014 | 71.400 Euro | 2% (2014 bis 2019) | 1.428 Euro |
Diese Beträge mindern sich um die nach § 3 Nr. 63 Satz 1, 3 oder Satz 4 EStG steuerfreien Beträge.
Höhe der nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG steuerfreien Beiträge nach dem Kapitaldeckungsverfahren
| Kalenderjahr | Rentenversicherungs-Beitragsbemessungsgrenze allgemein (West) | Steuerfreier Betrag in Prozent | Steuerfreier Betrag in Euro |
| 2013 | 69.400 Euro | 4% | 2.784 Euro |
| 2014 | 71.400 Euro | 4% | 2.856 Euro |
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv . dhz
