Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer in Deutschland steuerpflichtige Leistungen oder Werklieferungen, schuldet der Auftraggeber, sofern er Unternehmer ist, nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG die Umsatzsteuer. Steuerliche Klarheit bekommen Sie über die Ansässigkeitsbescheinigung. Das Bundesfinanzministerium hat sie aktualisiert.
Warum das Einholen einer Ansässigkeitsbescheinigung so wichtig ist, verdeutlichen die folgenden beiden Beispiele.
Beispiel 1: Bauunternehmer Huber beauftragt ein Unternehmen mit der Baustellenreinigung. Da es sich hier nicht um Bauleistungen handelt, weist die Reinigungsfirma Umsatzsteuer in ihrer Rechnung aus. § 13b UStG für Bauleistungen ist kein Thema. Bei einer Jahre später stattfindenden Umsatzsteuerprüfung stellt sich heraus, dass die Reinigungsfirma im Ausland ansässig ist. Steuerschuldner für abgerechneten Leistungen war also Bauunternehmer Huber nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG. Er wird deshalb in Haftung genommen.
Beispiel 2: Friseurin Maier lässt sich von einem Unternehmer ihren Friseursalon umbauen und streichen. Bei einer Prüfung des Finanzamts kommt ans Tageslicht, dass die Baufirma im Ausland ansässig war. Folge: Frau Maier haftet für die unwissentlich nicht einbehaltene Umsatzsteuer.
Muster der Bescheinigung abrufbar
Tipp: Beauftragt ein Handwerksbetrieb erstmals ein Unternehmen, sollte vor der ersten Rechnungsstellung eine Ansässigkeitsbescheinigung von dem neuen Geschäftspartner angefordert werden. Ein Muster dieser Bescheinigung, die beim Finanzamt beantragt werden muss und die ein Jahr lang gültig ist, befindet sich im BMF-Schreiben v. 10.12.2013 (Az. IV D 3 – S 7279/10/10002; abrufbar hier). dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
