Gewinnausschüttungen, die ein GmbH-Gesellschafter von seiner GmbH erhält, werden normalerweise mit der 25-prozentigen Abgeltungsteuer besteuert. Wer jedoch einige Voraussetzungen erfüllt, kann einen Antrag auf Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren stellen. Dazu läuft derzeit ein interessanter Musterprozess.
Bei Besteuerung der Gewinnausschüttung mit der Abgeltungsteuer wird nur der Sparerpauschbetrag von 801 Euro abgezogen. Ein weiterer Werbungskostenabzug ist nicht drin. Beim Teileinkünfteverfahren werden nur 60 Prozent der Gewinnausschüttung besteuert. Zudem dürfen 60 Prozent der angefallenen Werbungskosten (z.B. Schuldzinsen bei Fremdfinanzierung des GmbH-Anteils) abgezogen werden.
Teileinkünfteverfahren: Die Voraussetzungen
Einen Antrag auf Besteuerung einer Gewinnausschüttung nach dem Teileinkünfteverfahren gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann ein GmbH-Gesellschafter unter folgenden Voraussetzungen stellen:
- Er ist zu mindestens 25 Prozent an der GmbH beteiligt oder
- Er ist zu mindestens 1 Prozent an der GmbH beteiligt und beruflich für diese tätig.
Bei Voraussetzung 2 gehen die Finanzämter jedoch noch einen Schritt weiter. Sie fordern einen maßgeblichen Einfluss des GmbH-Gesellsachafters auf die GmbH. Ist eine Sekretärin der GmbH zu mehr als ein Prozent an der GmbH beteiligt, verweigern die Finanzämter deshalb die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Zu Unrecht, wie die Richter des Finanzgerichts Thüringen nun klarstellten (Urteil v. 13.11.2013, Az. 3 K 36/13). Das Gesetz schreibe keinen maßgeblichen Einfluss des Gesellschafters auf die GmbH vor.
Tipp: Ob Gesellschafter, die für die GmbH beruflich oder selbständig tätig werden, bei einer mindestens 1-prozentigen Beteiligung in den Genuss des Teileinkünfteverfahrens kommen, prüft nun der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 3/14). Gegen nachteilige Steuerbescheide müssen GmbH-Gesellschafter bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs mit einem Einspruch vorgehen. dhz
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