Berufsbildungsmodernisierungsgesetz Berufsbildungsgesetz: Neue Regeln für die Ausbildung

Das seit dem Jahreswechsel geltende Berufsbildungsmodernisierungsgesetz führt nicht nur eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung ein, sondern regelt auch einiges andere neu, etwa die Anrechnung von Berufsschulzeiten.

Marcus Halder

Mit dem neuen Berufsbildungsmodernisierungsgesetz werden Erwachsene mit Jugendlichen bei der Anrechnung von Berufsschulzeiten gleichgestellt. - © Kzenon - stock.adobe.com

Eine Ausbildung in Teilzeit setzte bisher ein "berechtigtes Interesse", beispielsweise die Betreuung von Kindern, voraus. Diese Einschränkung entfällt künftig und jede Ausbildung kann, sofern sich Betrieb und Lehrling einig sind, ganz oder teilweise in Teilzeit erfolgen.

Berufsbildungsgesetz bietet jetzt mehr Möglichkeiten zur Teilzeitberufsausbildung

Neu: Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen. Und die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend.

Beispiel: Wird bei einer dreijährigen Ausbildung eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit durchgehend um 50 Prozent vereinbart, verlängert sich die Ausbildungsdauer eigentlich entsprechend um 100 Prozent, im Beispiel also auf sechs Jahre. Das Gesetz begrenzt die Ausbildungsdauer jedoch auf maximal das Eineinhalbfache der in der Ausbildungsordnung für Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer, hier also auf viereinhalb Jahre.

Angesichts der Vielzahl möglicher Teilzeitmodelle endet die Ausbildungszeit nicht immer zum Prüfungstermin. Daher bestimmt das Gesetz, dass sich die Ausbildungsdauer auf Verlangen der Auszubildenden - auch über die Höchstdauer hinaus - bis zur nächstmöglichen Abschlussprüfung verlängert.

Weiteres Beispiel: Wird bei einer dreijährigen Berufsausbildung nach Ausbildungsbeginn - was erlaubt ist - für sechs Monate eine Kürzung der täglichen Ausbildungszeit auf 70 Prozent vereinbart, sind 30 Prozent von sechs Monaten Ausbildungszeit an des reguläre Ausbildungsende anzuschließen. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist aber stets auf ganze Monate abzurunden, hier also auf sechs Monate plus einen Monat Verlängerung.

Die Vergütung darf maximal in dem Maße prozentual gekürzt werden, in dem die tägliche oder wöchentliche Arbeitszeit prozentual verringert wird.

Eine Teilzeitausbildung wird vom Gesetz ausdrücklich auch bei einer Verkürzung der Ausbildungszeit gestattet. Auf gemeinsamen Antrag von Auszubildenden und Ausbildenden kann die Ausbildungszeit verkürzt werden, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Abkürzungsgründe liegen etwa bei entsprechenden schulischen Vorbildungen wie Fachhochschulreife oder allgemeiner Hochschulreife vor.

Leider lassen sich dem neuen Gesetzestext nicht unmittelbar die Antworten auf alle Fragen entnehmen. Die DHZ wird aber berichten, wenn die Rechtsprechung wichtige Einzelpunkte klärt.

Gleichstellung bei Berufsschul- und Prüfungszeiten

Auszubildende dürfen auch künftig vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden. Betriebe haben sie f ür die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen.

Das Berufsbildungsgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz regelten die Freistellung und die Anrechnung von Berufsschul- und Prüfungszeiten bisher für jugendliche und erwachsene Auszubildende jedoch unterschiedlich. Dies wurde insbesondere bei der Pflicht, an einem Berufsschultag in den Betrieb zurückzukehren, sowie bei der Frage eines freien Arbeitstags vor der schriftlichen Abschlussprüfung relevant.

Neu: Erwachsene werden mit Jugendlichen gleichgestellt. Dabei gibt es eine Anrechnung von Berufsschulzeiten auf Ausbildungszeiten wie folgt.

Nun wird für alle ein Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit angerechnet.

In Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen erfolgt stets eine Anrechnung mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit. Zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen sind jedoch bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

Achtung: Die bei Erwachsenen bisher zu berücksichtigenden Wegezeiten müssen nun nicht mehr angerechnet werden.

Im Übrigen wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen angerechnet.

Wird ein Auszubildender an fünf Tagen der Woche jeweils 7,5 Stunden vom Betrieb ausgebildet und besucht der Auszubildende in einer Woche die Berufsschule an zwei Tagen für jeweils sechs Unterrichtsstunden à 45 Minuten, dann wird der erste Berufsschultag mit 7,5 Stunden auf die Ausbildungszeit angerechnet und der zweite Tag mit der Unterrichtszeit einschließlich der Pausen. Nur am zweiten Berufschultag darf der Auszubildende im Betrieb noch insoweit ausgebildet werden, als Höchstarbeitszeiten eingehalten werden und eine sinnvolle Ausbildung noch möglich ist.

Die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind - Überbetriebliche Lehrlingsunterweisungen -, werden mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen auf die Ausbildungszeit angerechnet.

Das ändert sich: Nun sind alle Auszubildenden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, freizustellen. Dabei ist dieser Tag mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit anzurechnen. Geht ein arbeitsfreier Sonntag unmittelbar voran, gibt es insoweit keine Freistellung beziehungsweise Anrechnung.

Ausbildungsmittel

Betriebe müssen ihren Auszubildenden die erforderlichen Ausbildungsmittel kostenlos zu Verfügung stellen. Das neue Gesetz stellt klar, dass dies auch für Fachliteratur gilt, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich ist.

Durchlässigkeit verbessert

Eine bessere Durchlässigkeit innerhalb der beruflichen Bildung wird künftig dadurch erreicht, dass die Anrechenbarkeit der Ausbildungsdauer bei "gestuften" Ausbildungen in den Fällen vereinfacht wird, bei denen zweijährige Ausbildungsberufe in drei- oder dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufen fortgesetzt werden. Außerdem bestehen nun Möglichkeiten, Prüfungsleistungen bei aufeinander aufbauenden Ausbildungsberufen zu berücksichtigen.

Neue Fortbildungsbezeichnungen

Das neue Gesetz führt die Abschlussbezeichnungen "Geprüfter Berufsspezialist", "Bachelor Professional" und "Master Professional" für Fortbildungsabschlüsse oberhalb des Gesellenniveaus ein. Es bringt damit die Gleichwertigkeit beruflicher mit akademischer Ausbildung zum Ausdruck und unterstützt mit attraktiven, international anschlussfähigen Bezeichnungen Mobilitäts- und Karrierechancen.

Der "Meister" und andere bewährte Bezeichnungen werden nicht abgeschafft, sondern durch die Verbindung mit den neuen Bezeichnungen ergänzt. Wer eine Meisterprüfung besteht, kann laut Gesetz also zusätzlich die neue Abschlussbezeichnung "Bachelor Professional" führen. Die Verwendung der Bezeichnungen setzt im Übrigen voraus, dass die Bezeichnungen der Abschlüsse in den einzelnen Fortbildungsregelungen angepasst werden.