Der Gesetzgeber reagierte auf die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Werbungskostenabzug im Rahmen einer Erstausbildung bzw. eines Erststudiums mit einem Nicht-Anwendungsgesetz. Wie Betroffene jetzt reagieren sollten.
Im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurde klargestellt, dass die Kosten im Zusammenhang mit einer Erstausbildung bzw. einem Erststudium stets nur als Sonderausgaben zum Abzug kommen – bis zum Jahr 2011 begrenzt auf 4.000 Euro und ab 2012 begrenzt auf 6.000 Euro.
Erzielt ein Auszubildender oder ein Student keine Einkünfte, verpuffen die Sonderausgaben steuerlich ungenutzt. Deshalb sollten Sie im Einspruchsverfahren einen Werbungskostenabzug beantragen. Führen diese Werbungskosten zu Verlusten, können diese Verluste festgestellt und in späteren Jahren dann mit den ersten Einkünften Steuer sparend verrechnet werden.
Zu dieser Thematik laufen derzeit drei neue Musterprozesse (Az. VI R 61/11, VI R 2/12 und VIII R 49/11; Kurzinformationen der Oberfinanzdirektionen OFD Rheinland und Münster v. 2.2.2012, Az. 009/2005 und 012/2005)
Tipp: Wer profitiert von einem Einspruch? Alle Steuerzahler, die keine oder nur geringe Einkünfte während einer Erstausbildung oder eines Erststudiums beziehen und bei denen sich ein Sonderausgabenabzug steuerlich kaum oder gar nicht auswirkt. dhz
