Steuer aktuell Berufliche Auswärtstätigkeit: Steuertipp zur Verpflegungspauschale

Findet eine berufliche Auswärtstätigkeit über einen längeren Zeitraum statt, darf die Verpflegungspauschale nur für die ersten drei Monate bei den Werbungskosten abgezogen werden. Der Arbeitgeber kann seinem Mitarbeiter die Pauschalen aber auch steuerfrei ausbezahlen.

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Nicht nur bei Geschäftseisen können Arbeitnehmer einen Verpflegungsmehraufwand steuerlich geltend machen bzw. sich vom Arbeitgeber erstatten lassen.

Das kann auch bei längerfristigen Tätigkeiten an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte gelten. Grundsätzlich gilt hier die Drei-Monatsfrist.

Drei-Monatsfrist mit Unterbrechung

Diese kann in bestimmten Fällen aufgeteilt werden. Bei Unterbrechung und Wiederaufnahme der beruflichen Auswärtstätigkeit kann diese Drei-Monatsfrist tatsächlich erneut gewährt werden.

Hierzu gilt 2014 im Vergleich zu 2013 Folgendes:

Rechtslage bis 31. Dezember 2013 Rechtslage ab 1. Januar 2014
Urlaubs- oder krankheitsbedingte Unterbrechungen führten nicht zum Neubeginn der Drei-Monatsfrist, selbst wenn die Unterbrechung mindestens vier Wochen dauerte. Eine Unterbrechung der Auswärtstätigkeit an einem Ort von mindestens vier Wochen führt zum Neubeginn der Drei-Monatsfrist. Der Grund für die Unterbrechung ist unerheblich (§ 9 Abs. 4a Satz 7 EStG).

Beispiel: Arbeitnehmerin Maier arbeitete 2014 vom 1. April bis 30. Juni auf der Baustelle A. Im Juli wird Frau Maier auf Baustelle B eingesetzt und geht anschließend in Urlaub. Am 15. August 2014 wird Frau Maier wieder auf Baustelle A tätig.

Folge: Da die Baustelle A für mindestens vier Wochen unterbrochen wurde, beginnt für die Verpflegungspauschale ab 15. August 2014 eine neue Drei-Monatsfrist.

Tipp: Diese Neuregelung gilt auch dann, wenn die berufliche Auswärtstätigkeit bereits vor dem 1. Januar 2014 begonnen hat. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .