Steuer aktuell Bei mehrtätigen Auslandsreisen gelten steuerliche Besonderheiten

Befinden sich Arbeitnehmer oder Unternehmer im Ausland auf Geschäftsreise, gelten seit 1. Januar 2013 teilweise geänderte Verpflegungspauschalen. Doch welche Pauschalen gelten, wenn eine Auslandsreise mehrere Tage dauert oder durch mehrere Länder führt?

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Bei eintägigen Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland nach Deutschland gilt in Punkto Pauschalen immer der letzte Tätigkeitsort.

Beispiel: Ihr Mitarbeiter fährt am 13.2. um 8 Uhr nach Holland. Nach einem Kurzeinsatz kehrt er am 14.2. um 20 Uhr wieder nach Hause zurück. Die Übernachtungskosten erstatten Sie ebenfalls mit der Pauschale nach der Tabelle für Auslandsreisekosten (BMF, Schreiben v. 17.12.2012, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:003).

Diese Reisekosten dürfen Sie Ihrem Mitarbeiter steuerfrei erstatten
Anreisetag 13. Februar Verpflegungspauschale40 Euro
Rückreisetag 14. Februar Verpflegungspauschale40 Euro
Übernachtungspauschale115 Euro
Gesamte steuerfrei erstattungsfähige Kosten für den Auslandseinsatz195 Euro

Werden mehrere Länder während des Auslandseinsatzes durchquert, richten sich die Pauschalen nach dem Land, das vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht wurde.

Tipp: Die Übernachtungspauschale dürfen Unternehmer, die sich selbst auf einer Auslandsreise befinden, übrigens nicht als pauschale Betriebsausgaben abziehen. Der Pauschbetrag gilt nur für den Fall, dass einem Mitarbeiter ohne Hotelbeleg die Übernachtungskosten erstattet werden. dhz

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