Arbeitsmarktreform Befristungen, Zuschläge, Abfindung: Was aktuell gilt

Die Bundesregierung hat einige Änderungen im Arbeitsrecht angekündigt. Bei befristeten Arbeitsverträgen, Abfindungen und Zuschlägen liegen neue Pläne auf dem Tisch. Welche Regeln aktuell gelten und was die Koalition anders machen will. .

Auch das Arbeitsrecht soll nach dem Willen der Koalition angepasst werden. Statt 24 Monaten soll künftig eine sachgrundlose Befristung bis 48 Monate möglich sein. - © Yvonne Weis - stock.aobe.com

Die Bundesregierung plant mit dem neuen "Programm für Aufschwung und Beschäftigung", den Arbeitsmarkt zu reformieren. Neuerungen soll es zum Beispiel in Bezug auf befristete Verträge, Abfindungen und Sonn- und Feiertagszuschläge geben. Wie sind die Regelungen derzeit? Was soll sich ändern?

Befristete Verträge

Das soll sich ändern: Für bis zum 31.12.2030 eingestellte Arbeitnehmer soll eine sachgrundlose Befristung künftig bis zu 48 Monate möglich sein. Zudem sollen bis zu sechs Verlängerungen zulässig werden. Auch eine erneute sachgrundlose Einstellung bei demselben Arbeitgeber soll erleichtert werden.

So ist der Stand jetzt: In der Regel darf eine sachgrundlose Befristung maximal zwei Jahre dauern. In dieser Zeit sind bis zu drei Verlängerungen von jeweils sechs Monaten möglich. 

Abfindungen 

Das soll sich ändern: Abfindungen sollen steuerlich begünstigt werden, wenn Arbeitnehmer zügig eine neue Beschäftigung aufnehmen. Der steuerliche Vorteil soll umso größer sein, je schneller der Wechsel in eine neue Beschäftigung gelingt.

So ist der Stand jetzt: Bis zum Jahr 2003 war eine Abfindung steuerfrei, später galten Freibeträge und inzwischen gibt es die sogenannte Fünftelregelung. Mit der Fünftelregelung erfolgt eine simulierte Verteilung der Abfindung über einen Zeitraum von fünf Jahren, um den Progressionseffekt abzumildern. 

Das Finanzamt addiert dabei ein Fünftel der Abfindungshöhe zum Jahreseinkommen und berechnet dann, wie viel Steuern darauf zu zahlen wären. Die Differenz zwischen der üblichen Steuerlast und jener unter Berücksichtigung des Fünftels der Abfindungshöhe, wird dann mit fünf multipliziert, um die Steuerbelastung für die gesamte Abfindung zu ermitteln.

Sonn- und Feiertagszuschläge

Das soll sich ändern: Für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge soll die Obergrenze nach § 3b EStG bis zu einem Stundenlohn von 75 Euro angehoben werden. Steuerfreie Zuschläge im tarifvertraglichen Regelungsbereich sollen vollständig beitragsfrei gestellt werden.

So ist der Stand jetzt: Steuerfrei sind Zuschläge, die für Sonntags-/Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie folgende Grenzen des Grundlohns nicht übersteigen

  • für Sonntagsarbeit 50 Prozent
  • an den gesetzlichen Feiertagen 125 Prozent
  • an Weihnachten und dem 1. Mai 150 Prozent

Für Tarifverträge gibt es derzeit keine Ausnahmen. ewö/dpa