Urteil des Bundesgerichtshofs Befragung Dritter erst nach Auskunft des Steuerzahlers zulässig

Das Finanzamt fragt in der Regel beim Steuerpflichtigen nach, wenn in der Steuererklärung etwas unklar ist. Doch was ist, wenn es sich direkt an einen Dritten wendet? Über diese Frage musste der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entscheiden.

Nachfragen bezüglich Angaben in der Steuererklärung darf das Finanzamt nur unter bestimmten Umständen an Dritte stellen. - © cirquedesprit/Fotolia.com

Grundsätzlich darf das Finanzamt sich auch an Dritte wenden, um die Angaben eines Steuerpflichtigen zu überprüfen. Doch ein sogenanntes Auskunftsersuchen ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige offensichtlich keine Bereitschaft gezeigt hat, selbst den Sachverhalt aufzuklären. Das hat der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: X R 4/14).

Verhalten des Steuerpflichtigen ausschlaggebend

Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt hat. Das Finanzamt kontrollierte seine Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Gewerbesteuermessbeträge aus den Jahren 2002 bis 2004. Im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung schrieb die Behörde auch eine Geschäftspartnerin des Klägers an. In dem Auskunftsersuchen ging es darum, ob die Frau an den Kläger Provisionszahlungen geleistet hatte. Zuvor hatte bereits ein Lieferant des Klägers Ausgleichszahlungen angegeben. Das Problem: Das Amt fragte direkt bei der Geschäftspartnerin nach. Der Kläger wurde jedoch nicht vorab um Auskunft gebeten. Dagegen klagte der Mann.

Zu Recht, urteilten die Richter des Bundesfinanzhofes. Eine solche Anfrage sei nur möglich, wenn das Verhalten des Steuerpflichtigen zeige, dass er sich an der Aufklärung eines Sachverhaltes nicht beteiligen wird. Das sei hier jedoch nicht der Fall. dpa