Steuertipp Beantragen Sie die nachträgliche Änderung Ihres Erbschaftsteuerbescheids

Was tun, wenn das Finanzamt bei Ermittlung der Erbschaftsteuer einen viel zu hohen Immobilienwert angesetzt hat und der Erbschaftsteuerbescheid bereits bestandskräftig ist? Unter bestimmten Voraussetzungen können Sie hier auf einen vielversprechenden Musterprozess aufspringen.

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Haben Sie Immobilienvermögen geerbt, trübt nicht nur der Verlust des Verstorbenen Ihr Erbe, sondern häufig auch der Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamts. Was allerdings, wenn das Finanzamt bei der Ermittlung der Erbschaftssteuer einen viel zu hohen Immobilienwert angesetzt hat?

Ermittlung der Erbschaftssteuer: Typischer Falls aus der Praxis:

Sie haben von Ihrem Vater eine Wohnung geerbt, für die das Finanzamt einen Immobilienwert von 500.000 Euro ansetzt und deshalb Schenkungsteuer festsetzt. Nach Bestandskraft des Erbschaftsteuerbescheids verkaufen Sie die Wohnung und erzielen nur einen Verkaufspreis in Höhe von 350.000 Euro. Wie sollten Sie sich jetzt verhalten? Das Finanzamt lag wohl völlig daneben mit seiner Werteinschätzung.

Finanzverwaltung verweigert Änderung des Erbschaftsteuerbescheids

Eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids käme nur aufgrund einer werterhellenden Tatsache nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO oder aufgrund eines rückwirkenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO in Betracht. Doch diese Änderungsvarianten lehnen die Finanzämter bisher kategorisch ab. Nach dem Motto "Pech gehabt" halten die Finanzämter an den offensichtlich fehlerhaften Erbschaftsteuerbescheiden fest.

Steuertipp:

Doch gegen die Ablehnung der Änderung des Erbschaftsteuerbescheids wegen eines zu hoch angesetzten Immobilienwerts lohnt sich nun Gegenwehr. Denn derzeit überprüft der Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren, ob nicht doch eine nachträgliche Änderung in Betracht kommt (BFH, Az. II R 60/15). Legen Sie in einem vergleichbaren Fall Einspruch ein, beantragen Sie das Ruhen des Einspruchsverfahrens und warten Sie dann einfach ab, ob die Richter zu Ihren Gunsten entscheiden. dhz

Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv.