Bauunternehmer werden derzeit vom Finanzamt für Jahre zurückliegende Bauausführungen zur Zahlung der Umsatzsteuer aufgefordert. Ein Beschluss des Bundesfinanzhofs sorgt nun für ein Umdenken in der Finanzverwaltung und zu Erleichterungen für betroffene Bauunternehmer.
Viele Bauträger widerrufen wegen eines BFH-Urteils vom 22.8.2013 die damals vereinbarte Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG und fordern die ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer zurück. Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs soll bei Beantragung der Umsatzsteuererstattung durch einen Bauträger folgendermaßen vorgegangen werden (BFH, Beschluss v. 27.1.2016, Az. V B 87/15):
- Die vom Bauträger und vom Bauunternehmer damals übereinstimmend angenommene Steuerschuldumkehr entfällt nach § 17 UStG erst dann, wenn der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauunternehmer bezahlt hat.
- Der Bauunternehmer hat die Umsatzsteuer erst ans Finanzamt abzuführen, wenn er sie vereinnahmt hat.
Erstattungs- und Nachzahlungszinsen fallen aufgrund dieser genannten Vorgehensweise nicht an. Damit dürften Bauträger kein Interesse mehr daran haben, diese Altfälle berichtigen zu wollen.
Beispiel:
Ein Bauunternehmer hat im Jahr 2013 an einen Bauträger eine Rechnung in Höhe von netto 100.000 Euro gestellt. Die Umsatzsteuer führte nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG der Bauträger ans Finanzamt ab. Im Jahr 2016 beantragt der Bauträger die Erstattung der abgeführten Umsatzsteuer von 19.000 Euro. Der Bauunternehmer stellt 2016 eine berichtigte Rechnung und fordert vom Bauträger die 19.000 Euro. Das hat folgende umsatzsteuerliche Konsequenzen:
- Bauunternehmer: Der Bauunternehmer muss die 19.000 Euro erst ans Finanzamt bezahlen, wenn ihm der Bauträger die 19.000 Euro bezahlt hat. Nachzahlungszinsen muss der Bauunternehmer nicht fürchten.
- Bauträger: Der Bauträger bekommt die 19.000 Euro vom Finanzamt erstattet, sobald er nachgewiesen hat, dass er die 19.000 Euro an den Bauunternehmer überwiesen hat. Erstattungszinsen erhält der Bauträger nicht.
Tipp: Das Bundesfinanzministerium arbeitet derzeit an einem BMF-Schreiben, nach dem die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 27.1.2016 zur Anwendung kommen sollen. Wir halten Sie auf dem Laufenden. dhz
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