Wer als Arbeitnehmer seit mehr als vier Jahren dauerhaft einer Baustelle zugeordnet ist, kann unter Umständen von einem neuen, rechtskräftigen Urteil des Finanzgerichts Münster profitieren. Die Richter stellten fest, dass trotz der langen Zuordnung zu der Baustelle keine erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers auf der Baustelle vorliegen muss. Folge: Betroffene können deutlich höhere steuersparende Werbungskosten geltend machen.
Bernhard Köstler
Erste Tätigkeitsstätte oder nicht?
Steuerlich gilt für Arbeitnehmer ein Grundsatz: Entweder haben Sie eine erste Tätigkeitsstätte, die sich aus dienst- und arbeitsrechtlichen Vereinbarungen ergibt oder Sie haben überhaupt keine erste Tätigkeitsstätte. Ja nach dem, was auf Sie zutrifft, gilt steuerlich Folgendes:
- Erste Tätigkeitsstätte: Müssen Sie täglich eine erste Tätigkeitsstätte aufsuchen (z.B. eine feste Einrichtung Ihres Arbeitgebers), dürfen Sie für Fahrtkosten bei Benutzung Ihres Privat-Pkw in Ihrer Steuererklärung nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten gelten machen. Das sind 0,30 Euro je Kilometer für die einfache Strecke.
- Keine erste Tätigkeitsstätte: Haben Sie steuerlich keine erste Tätigkeitsstätte, dürfen Sie zum einen bei Nutzung eines Pkw für die Fahrten zum Einsatzort 0,30 Euro je Kilometer für die Hin- und Rückfahrt als Werbungskosten abziehen. Zudem winkt für die ersten drei Monate ein Werbungskostenabzug in Höhe der Verpflegungspauschale. Fahren Sie jeden Tag nach Hause, beträgt die Verpflegungspauschale zwölf Euro pro Tag, wenn Sie an einem Tag mehr als acht Stunden von zu Hause und von der festen Einrichtung des Arbeitgebers weg waren. Übernachten Sie am Einsatzort sind für die Übernachtungstage sogar täglich 24 Euro Werbungskosten drin.
Streitfall: Erste Tätigkeitsstätte auf Baustelle?
Zum Streitfall kam es für Arbeitnehmer auf Baustellen seit 2014. Denn im Jahr 2014 wurde das Reisekostenrecht reformiert. Danach liegt auch dann eine erste Tätigkeitsstätte vor, wenn ein Arbeitnehmer einem Einsatzort (hier Baustelle) unbefristet für die Dauer seines Dienstverhältnis oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG).
Sie ahnen es vielleicht schon: Befinden Sie sich seit mehr als vier Jahren auf derselben Baustelle eines Auftraggebers Ihres Arbeitgebers, unterstellen die Sachbearbeiter in den Finanzämtern das Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte. Mit der Folge: Kein Abzug von Verpflegungspauschalen und für die Fahrtkosten kommt nur die Entfernungspauschale beim Werbungskostenabzug in Frage.
Praxis-Tipp: Das Finanzgericht Münster hat die Finanzämter nun jedoch ausgebremst. Denn erhält der Arbeitgeber von seinem Auftraggeber jeweils nur auf 36 Monate begrenzte Aufträge und der Arbeitgeber plant seinen Personaleinsatz auf diesen Baustellen nur für 36 Monate, hat der Arbeitnehmer auf der Baustelle keine erste Tätigkeitsstätte. Daran ändert sich auch nichts, wenn nach Ablauf der 36 Monate ein neuer Auftrag über 36 Monate abgeschlossen wird und dasselbe Personal auf der Baustelle verbleibt. Es kommt einzig und alleine auf die Planung für die Dauer des Auftrags an und diese liegt nun mal nicht über 48 Monaten (FG Münster, Urteil vom 25. März 2019, Az. 1 K 447/16 E).
Beispiel: Sie sind seit 2010 durchgehend auf einer Baustelle eingesetzt (Entfernung von zu Hause 30 km; Einsatztage 230 Tage). Ihr Arbeitgeber bekommt jeweils nur Aufträge von seinem Auftraggeber über eine Laufzeit zwischen 30 und 36 Monaten. In der Steuererklärung 2018 winken folgende Werbungskosten:
| So rechneten die Finanzämter bisher | So rechnen das Finanzgericht und Sie | |
| Fahrtkosten 2018 | 2.070 Euro (30 km x 230 Tage x 0,30 Euro/km) | 4.140 Euro (30 km x 2 x 230 Tage x 0,30 Euro/km) |
| Verpflegungspauschale 2018 | keine | Keine, weil nur in den ersten drei Monaten an einer Einsatzstelle |