Erledigt ein Handwerker einen Auftrag so, dass kurze Zeit später Mängel auftreten, darf er nachbessern – und das sogar mehrmals. Das entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätige das geltende Werkvertragsrecht. Für den Umgang mit Baumängeln gibt es klare Vorgaben.

Handwerker dürfen bei Mängeln nachbessern – sie müssen sogar, schreibt das Gesetz vor. Zuvor müssen sie darüber allerdings eine Einigung mit dem Auftraggeber finden. Im Zweifel haben sie für die Nachbesserung mehr als zwei Versuche. Im Rahmen von Werkverträgen seien durchaus auch mal vier Nachbesserungsversuche möglich.
Das entschied das Oberlandesgericht Hamm (Az.: 21 U 86/12), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Wann eine Nachbesserung als fehlgeschlagen gilt, hänge immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Nachbesserung möglich: Kunde muss zahlen
In dem verhandelten Fall hatte eine Baufirma an einem Einfamilienhaus umfangreiche Umbauten durchgeführt. Unter anderem baute ein Schreiner als Subunternehmer eine neue Haustür ein. An dieser hatte der Eigentümer mehrfach Mängel beanstandet.
Nach vier Nachbesserungsversuchen wollte der Mann von einem anderen Unternehmen eine neue Tür einbauen lassen. Die Kosten dafür in Höhe von 5.300 Euro wollte er vom sogenannten Restwerklohn abziehen, also von der noch offenen Summe.
Das sah das Gericht anders. Der Eigentümer musste den Restwerklohn in voller Höhe zahlen. Von einem Fehlschlag der Nachbesserung sei hier noch nicht auszugehen, entschieden die Richter. Das Werkvertragsrecht sehe nicht vor, dass ein Fehlschlag der Nachbesserung bereits nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen zu vermuten sei. Im vorliegenden Fall sei die Nachbesserung mit dem Einbau einer neuen Haustür möglich. dhz/dpa
Ausführliche Infos zum Thema Mängelhaftung im Handwerk bekommen Sie in den DHZ-Beiträgen "Wann Handwerker nachbessern müssen" und "Baumängel: Wann der Handwerker haftet".
Mehr zur Gewährleistungen, die Handwerker anbieten müssen, lesen Sie im Beitrag "Gewährleistung: Was im Handwerk gilt".