Bauleistungen

Erhält ein Unternehmer eine Rechnung über Bauleistungen , ist er grundsätzlich dazu verpflichtet, Bauabzugssteuer einzubehalten (§ 48 EStG). Erbringt der Auftraggeber mit der erhaltenen Bauleistungen ebenfalls Bauleistungen, greift zudem die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wonach die Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis gestellt wird und der Auftraggeber die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen muss.

Doch wann spricht man eigentlich von Bauleistungen? Unter Bauleistungen im Sinn dieser beiden steuerlichen Vorschriften sind alle Leistungen zu verstehen, die der Herstellung, Instandsetzung oder -haltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 EStG). Diese Definition entspricht der Regelung in § 211 Abs. 1 Satz 2 SGB III in Verbindung mit der Baubetriebeverordnung.