Gesetzgebung Barrierefreiheitsstärkungsgesetz 2025: Relevant fürs Handwerk?

Ab 2025 müssen viele Webseiten barrierefrei sein – doch betrifft das auch die Netz-Auftritte von Handwerksbetrieben? Welche Anforderungen gelten, wann Ausnahmen möglich sind und ob sich eine barrierefreie Webseite auch unabhängig von gesetzlichen Vorgaben für Betriebe lohnt.

Menschen mit Einschränkungen sollen genauso teilnehmen dürfen am digitalen und elektronischen Wirtschaftsleben, wie die ohne.
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. - © momius - stock.adobe.com

Menschen mit Einschränkungen sollen am digitalen und elektronischen Wirtschaftsleben genauso teilnehmen dürfen, wie solche ohne. Sprich: Eine blinde Person soll genauso gut durch die Inhalte einer Webseite navigieren können, wie ein Mensch ohne Sehbehinderung. Aber auch alte Menschen oder Internetbenutzer ohne Erfahrung im Umgang mit digitalen Medien zählen zu der Personengruppe, die das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) stärken soll. Das Gesetz tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Welche Auswirkungen hat das für Handwerksbetriebe mit eigener Webseite?

Relevanz für Handwerksbetriebe

Grundsätzlich betrifft das Thema nur wenige Handwerksbetriebe. Relevant wird es, wenn ein Online-Shop zum Verkauf von Produkten betrieben wird. In den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichten Leitlinien zur Anwendung des BFSG wird hier beispielhaft ein Friseursalon genannt, bei dem Kunden auf der Website Haarpflegeprodukte erwerben und/oder online Termine buchen können. 

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Produkten und Dienstleistungen – und ob es zu einem Abschluss kommt oder nicht. "Während der Online-Shop in dem vorgenannten Beispiel ohne Weiteres vom Anwendungsbereich des BFSG erfasst ist, dürfte dies in den Fällen, in denen lediglich eine reine Terminbuchung über die Webseite erfolgt, ohne dass es zu einem Vertragsabschluss kommt, zumindest fraglich sein", so Stefan Breider, Rechtsanwalt bei Rödl & Partner, Fachanwalt für IT-Recht und zertifizierter Datenschutzbeauftragter.

Die Regelung greift für elektronische Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern, wie etwa bei Online-Shops, erst ab einer Mindestgröße von zehn Beschäftigten oder einem Umsatz von mehr als zwei Millionen Euro. Wer diese Schwellen überschreitet und elektronische Dienstleistungen für Verbraucher anbietet, muss seine Website barrierefrei machen.

Vorteile der Barrierefreiheit fürs Handwerk

Ein Handwerksbetrieb hingegen, der auf seiner Webseite Referenzen, Mitarbeiterfotos oder eine Beschreibung des Arbeitsethos bzw. der Philosophie vorstellt, muss in der Regel nichts ändern – solange er keine elektronischen Dienstleistungen wie Online-Shops oder Buchungssysteme anbietet und nicht die Schwellenwerte von zehn Beschäftigten oder zwei Millionen Euro Umsatz überschreitet. Eine durchschnittliche Unternehmensseite, auf der nichts verkauft wird, fällt nicht unter das Gesetz. Jedoch heißt das nicht, dass ein Handwerksbetrieb nicht trotzdem die modernste und einfachste Darstellungsform für seinen Internetauftritt wählen sollte. Je einfacher eine Homepage gestaltet und navigierbar ist, desto leichter können alle Nutzer – unabhängig von ihren Fähigkeiten – das Unternehmen kennenlernen und in Kontakt treten.

Was muss eine barrierefreie/gute Seite können?

Allgemein schreibt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vor, dass die auf der Seite befindlichen Informationen auffindbar, über mehr als einen sensorischen Kanal zugänglich und verständlich dargestellt sein müssen.

Heißt: Texte müssen verständlich sein und Bilder brauchen Beschreibungen, damit Vorleseprogramme sie erkennen. Die Seite sollte ohne Maus nur mit der Tastatur nutzbar sein, und Videos müssen Untertitel oder Textversionen haben. Inhalte sollten übersichtlich und klar strukturiert sein, damit niemand überfordert wird. Außerdem muss die Seite mit Hilfsmitteln wie Screenreadern kompatibel sein und eine gute Sichtbarkeit durch hohen Kontrast und skalierbaren Text bieten. Diese Voraussetzungen helfen schlussendlich jedem Nutzer dabei, die Seite besser lesen und verstehen zu können. Selbst wenn es nicht um den Abschluss eines Kaufvertrags geht.

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