Produzieren Sie Lebensmittel oder handeln damit, dann unterstellt Ihnen das Finanzamt, dass Sie, Ihr Ehegatte und Ihre Kinder mitessen. Dafür müssen Sie Entnahmen versteuern. Nun wurden die pauschalen Werte für 2012 veröffentlicht.
Die Gewinnzurechnung für Entnahmen müssen Sie nach den festgelegten Pauschalen des Bundesfinanzministeriums vornehmen. Dabei spielen Ihre Ess- und Trinkgewohnheiten keine Rolle. Selbst wenn Sie als Metzger Vegetarier sind oder als Wirt nur Leitungswasser trinken, Sie müssen die Pauschalen wie jeder andere auch versteuern.
Besonderheiten für Kinder beachten
Die Pauschbeträge für Lebensmittelentnahmen müssen Sie für sich und Ihren Ehegatten in voller Höhe vornehmen. Bei Kindern gilt folgende Rechenregel:
- Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr sind nur 50 Prozent der Pauschbeträge zum Gewinn hinzuzurechnen.
- Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr müssen keine Hinzurechnungen vorgenommen werden.
Tipp: Die Pauschbeträge für Sachentnahmen für 2012 können Sie hier kostenlos abrufen. Wichtig zu wissen: Auf die Pauschbeträge für Sachentnahmen wird zusätzlich noch Umsatzsteuer fällig. dhz
Weitere Steuertipps gibt es im DHZ-Steuerarchiv .
