Doppelte Haushaltsführung Autostellplatz kann steuerlich abgesetzt werden

Wer wegen seines Berufs eine zweite Wohnung unterhält, kann unter gewissen Umständen auch die Garage oder den Stellplatz von der Steuer absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass diese Kosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten gelten können.

Laut BFH sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Das gilt auch für die Geühren eines Autostellplatzes. - © Foto: ArTo/Fotolia

Ein Arbeitnehmer hatte in seiner Einkommenssteuererklärung vergeblich Kosten für eine Unterkunft und für einen gesondert angemieteten Pkw-Stellplatz am Arbeitsort geltend gemacht. Sein Einspruch und die anschließende Klage blieben ohne Erfolg. Auf seine Revision hin hob der BFH nun die Vorentscheidung auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

Mehr als nur Unterkunft und Fahrt

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung seien nicht nur Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen und die Kosten der Unterkunft, sondern auch sonstige notwendige Mehraufwendungen zu berücksichtigen, urteilte der BFH (Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VI R 50/11).

Dies könne auch ein Stellplatz oder eine Garage sein, wenn die Anmietung zum Schutz des Fahrzeugs oder aufgrund der angespannten Parkplatzsituation am Beschäftigungsort notwendig sei. Das müsse das Finanzgericht im konkreten Fall nun prüfen. dapd