Steuertipp Außergewöhnliche Belastung: Neue Chance durch neue Rechenregeln

Gute Nachricht für alle, die in ihrer Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung für selbst getragene Krankheitskosten sowie für Brille, Zahnersatz & Co. beantragt haben und dabei leer ausgegangen sind. Der Bundesfinanzhof hat die Finanzverwaltung "abgewatscht" und klargestellt, dass bei der außergewöhnlichen Belastung seit Jahrzehnten völlig falsch gerechnet wird.

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Schuld daran, dass sich die außergewöhnliche Belastung kaum oder überhaupt nicht steuersparend auswirkt, ist die zumutbare Belastung, die das Finanzamt für jeden Steuerzahler anhand der folgenden Tabelle ermittelt.

Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag) bis 15.340 Euro über 15.340 Euro bis 51.130 Euro über 51.130 Euro
keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle 5 Prozent 6 Prozent 7 Prozent
keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle 4 Prozent 5 Prozent 6 Prozent
ein oder zwei Kinder 2 Prozent 3 Prozent 4 Prozent
drei oder mehr Kinder 1 Prozent 1 Prozent 2 Prozent

Nur wenn selbst getragene Krankheitskosten & Co. über dieser zumutbaren Belastung liegen, wirkt sich der übersteigende Betrag steuersparend als außergewöhnliche Belastung aus.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern und Einkünften von 55.000 Euro beantragt in der Steuererklärung eine außergewöhnliche Belastung aufgrund selbst getragener Krankheitskosten in Höhe von 3.000 Euro. Folge: Das Finanzamt ermittelt nach der Tabelle eine zumutbare Belastung von 2.200 Euro (55.000 Euro x 4 Prozent). Deshalb wird das zu versteuernde Einkommen des Ehepaars nur um eine außergewöhnliche Belastung in Höhe von 800 Euro gemindert (selbst getragene Krankheitskosten 3.000 Euro abzüglich zumutbare Belastung 2.200 Euro).

Außergewöhnliche Belastung: Zumutbare Belastung muss neu berechnet werden

Der Bundesfinanzhof stellte nun klar, dass die zumutbare Belastung bei Ermittlung der abziehbaren Belastung komplett neu berechnet werden muss (BFH, Urteil v. 19.1.2017, Az. VI R 75/14).

  Selbst getragene Krankheitskosten   3.000 Euro
  Ermittlung der zumutbaren Belastung    
  bis 15.340 Euro 306,80 Euro (2 Prozent von 15.340 Euro)  
  bis 51.130 Euro 1.073,70 Euro (3 Prozent von 35.790 Euro; 51.130 Euro abzüglich 15.340 Euro)  
  Bis 55.000 Euro 154,80 Euro (4 Prozent von 3.870 Euro; 55.000 Euro abzgl. 51.130 Euro)  
- Zumutbare Belastung gesamt 1.535,30 Euro -1.535,30 Euro
= Abziehbare außergewöhnliche Belastung   1.464,70 Euro

dhz

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