Steuer aktuell: Ausbildung und Steuern Wann ein Stipendium steuerfrei bleibt

Handwerkern stehen nach absolvierter Ausbildung mehrere Wege zur beruflichen Fortbildung offen. Besonders interessant sind Stipendien, die es Handwerkern ermöglichen, ohne finanzielle Nachteile die Arbeit während der Fortbildung zu reduzieren oder einzustellen. Zu Auslandsstipendien gibt es eine gute Nachricht.

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Die erhaltenen Zahlungen aus einem Auslandsstipendium können bei Einhaltung mehrerer Kriterien bei der deutschen Einkommensbesteuerung nach § 3 Nr. 44 EStG steuerfrei bleiben. In Richtlinie 3.44 der neuen Einkommensteuerrichtlinien 2012 winkt die Steuerfreiheit unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Zahlung erfolgt durch eine ausländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mit Ansässigkeit im EU- bzw. EWR-Ausland.
  • Der Stipendiengeber müsste nach inländischen Maßstäben gemeinnützig sein (§ 51 ff. Abgabenordnung).
  • Mit dem ausländischen Staat, in dem die Organisation sitzt, besteht mit Deutschland ein Amtshilfeabkommen.
  • Den Nachweis, dass der Stipendiengeber nach inländischem Recht gemeinnützig wäre, muss der Handwerker erbringen, der die Zahlungen erhält.

Tipp: Nachweise zur Gemeinnützigkeit des Stipendiengebers können nur erbracht werden, wenn Unterlagen wie die Satzung und die Tätigkeitsberichte vorgelegt werden, aus denen sich die Gemeinnützigkeit ergibt. Die vorgelegten Unterlagen müssen natürlich in Deutsch abgefasst sein, ansonsten kann der Sachbearbeiter im Finanzamt herzlich wenig mit den Unterlagen anfangen. dhz

Weitere Steuertipps gibt es imDHZ-Steuerarchiv .