Setzen Sie Ihren deutschen Mitarbeiter im Ausland bei einem verbundenen Unternehmen ein und das ausländische Finanzamt hat das Besteuerungsrecht für diesen Arbeitslohn, bleibt der ausländische Lohn in Deutschland steuerfrei. Aufgrund des ausländischen Lohns erhöht das deutsche Finanzamt jedoch den persönlichen Steuersatz auf das übrige Einkommen. Kann der Arbeitnehmer nicht nachweisen, dass er im Ausland bereits Steuern bezahlt hat, besteuert auch Deutschland den ausländischen Arbeitslohn.
Das musste ein Arbeitnehmer, der im Iran Arbeitslohn bezogen und versteuert hat, in einem Urteilsfall erfahren. Er konnte dem deutschen Finanzamt nur eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vorlegen, dass der ausbezahlte Lohn ein Nettobetrag war und dass er Steuern an den iranischen Staat abgeführt hat. Finanzamt und Finanzgericht überzeugte dieser Nachweis jedoch nicht (FG Köln, Urteil v. 16.6.2016, Az. 13 K 3649/13).
Ohne plausible Nachweise droht volle Besteuerung in Deutschland
Kann nicht plausibel nachgewiesen werden, dass an den ausländischen Staat Steuern bezahlt wurden, unterstellt das Finanzamt, dass der ausländische Staat auf sein Besteuerungsrecht verzichtet hat. Die fatale Folge: Nach § 50d Abs. 8 EStG übernimmt dann Deutschland die Besteuerung des Arbeitslohns, wenn der Arbeitnehmer in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist.
Steuertipp
Steuerlich auf der sicheren Seite steht ein Arbeitnehmer nur, wenn durch Unterlagen nachgewiesen werden kann, dass Steuern für den ausländischen Arbeitslohn an den ausländischen Staat bezahlt wurden. Das kann zum Beispiel mit Kontoauszügen nachgewiesen werden. Noch besser ist es, dem deutschen Finanzamt eine Bescheinigung des ausländischen Staats über die Höhe der Steuerzahlungen vorzulegen.
Weitere Steuertipps finden Sie im DHZ-Steuerarchiv. dhz
